ARBEITSRECHT
Anspruchsbegrenzung bei betrieblicher Hinterbliebenenversorgung
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Anspruchsbegrenzung bei betrieblicher Hinterbliebenenversorgung
Der Dritte Senat hatte über eine Pensionsordnung zu entscheiden, in der ein Arbeitgeber u.a. einen Anspruch auf betriebliche Witwenrente einräumte, falls die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahres des verstorbenen Arbeitnehmers geschlossen worden war und die Witwe zum Todeszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hatte. Klägerin war die Witwe eines früheren Arbeitnehmers der Beklagten, mit dem sie 27 Jahre verheiratet gewesen war. Als ihr Mann verstarb, war sie aber noch nicht ganz 49 Jahre alt. Sie verlangt gleichwohl eine betriebliche Witwenrente in Höhe von 96,00 DM monatlich. Sie beruft sich insbesondere darauf, die Mindestaltersgrenze der Pensionsordnung verstoße gegen die in Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG niedergelegten Grundwerte. Außerdem stelle der Anspruchsausschluß ihr gegenüber eine unbillige Härte dar.
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ebenso wie in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Pensionsordnung, welche die Klägerin aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ausschließt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Grundwertungen aus Art. 6 Abs. 1 GG werden nicht berührt. Die Pensionsordnung knüpft weder an die Eheschließung noch an eine bestimmte Form der Ehegestaltung betriebsrentenrechtliche Nachteile. Auch im übrigen bestehen keine Bedenken. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, ob er seinen Arbeitnehmern überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung verspricht. Er ist deshalb auch grundsätzlich befugt, das hier besonders schwer kalkulierbare Risiko der Inanspruchnahme zu begrenzen. Der Senat konnte unentschieden lassen, ob dieser Gesichtspunkt allein bereits ausreicht, die vorliegende Altersgrenzenregelung zu rechtfertigen. Denn diese Grenze ist auch nicht willkürlich gezogen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Hinterbliebenenversorgungsansprüche nicht von einer bestimmten Ehedauer sondern davon abhängig gemacht werden, welcher Versorgungsbedarf bei typisierender Betrachtung voraussichtlich bestehen wird. Je jünger eine hinterbliebene Witwe ist, um so eher kann davon ausgegangen werden, daß sie noch in der Lage ist, eigene Arbeitsentgelt- und Versorgungsansprüche zu erwerben, und deshalb auf eine vom verstorbenen Ehemann abgeleitete betriebliche Versorgung nicht angewiesen ist. Auch wenn eine andere Altersgrenze dem möglicherweise noch besser Rechnung getragen hätte, liegt die hier vorgenommene Grenzziehung vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung jedenfalls nicht fern. Eine einschränkende Auslegung der Pensionsordnung zugunsten der Klägerin wegen einer sie planwidrig treffenden besonderen Härte schied deshalb aus, weil der einzige von der Klägerin hierfür angezogene Gesichtspunkt, die Dauer ihrer Ehe, für die Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten von vornherein ohne Bedeutung war.
BAG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 9 Sa 392/00 -