EU-RECHT
Autohersteller müssen freien Kfz-Werkstätten Reparaturen erleichtern
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EuGH fordert Datenbanksuche mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer. © Stefan Bayer - stock.adobe.com
Luxemburg (jur). Kfz-Hersteller müssen freien Werkstätten und dem Kfz-Teilehandel Zugang zu allen Fahrzeugreparatur- und wartungsinformationen gewähren. Dazu gehört auch, dass die freien Werkstätten mithilfe der individuellen Fahrzeug-Identifikationsnummer in der Hersteller-Datenbank nach passenden Ersatzteilen suchen können, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, 9. November 2023, in Luxemburg (Az.: C-319/22).
Vor Gericht war der „Gesamtverband Autoteile Handel e. V.“ gezogen. Der deutsche Branchenverband des freien Kfz-Teilehandels hatte moniert, dass seine Mitglieder vom Lkw-Hersteller Scania nur unzureichende Informationen über die Reparatur und Wartung der Scania-Fahrzeuge erhalten. Es müsse möglich sein, dass anhand der individuellen Fahrzeug-Identifizierungsnummern in der Scania-Datenbank nach auszutauschen Ersatzteilen gesucht werden kann.
Der Lkw-Hersteller wollte die Suchfunktionen für die unliebsame Konkurrenz nicht zu leicht machen. Auf der Webseite von Scania wurde nur eine manuelle Recherche durch einen menschlichen Nutzer am Bildschirm ermöglicht. Das Abfrageergebnis war nur auf den sichtbaren Inhalt von Bildschirmseiten beschränkt. Der vom Branchenverband geforderte maschinenlesbare und elektronisch verarbeitete Zugang mithilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer sei nicht möglich. Denn bei der Nummer handele es sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) um personenbezogene Daten, die geschützt werden müssten.
Das Landgericht Köln legte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor.
Die Luxemburger Richter urteilten nun zugunsten der freien Kfz-Werkstätten und des Ersatzteilehandels. Fahrzeughersteller seien verpflichtet, „Zugang zu allen Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu gewähren“. Zwar müssten Hersteller keine Datenbankschnittstelle zugänglich machen, die eine maschinengesteuerte Abfrage und den Download von Ergebnissen ermöglicht. Die Ergebnisse müssten aber ein Format haben, welches für die unmittelbare elektronische Weiterverarbeitung geeignet sei und welches abgespeichert werden könne.
Zudem müssten Kfz-Hersteller eine Datenbank bereitstellen, in der mithilfe der Fahrzeug- Identifizierungsnummern nach auszutauschenden Ersatzteilen gesucht werden kann. Die Nummer sei als solche nicht „personenbezogen“. Erst zusammen mit der Zulassungsbescheinigung könne diese mit dem Halter in Verbindung gebracht und als personenbezogene Daten einzustufen sein. Doch selbst dann stehe „die DSGVO dem nicht entgegen, dass Fahrzeughersteller verpflichtet sind, sie unabhängigen Wirtschaftsakteuren bereitzustellen“, urteilte der EuGH.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock