EU-RECHT
EGMR verhindert Umgehung des Verbots „posthumer Befruchtung“
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Nach Tod des Mannes kein Menschenrecht auf Ausfuhr seiner Spermien. © Nejron - stock.adobe.com
Straßburg (jur). Die Europäische Menschenrechtskonvention vermittelt kein Recht auf Ausfuhr von Spermien des verstorbenen Partners oder mit dessen Keimzellen gezeugter Embryonen. Das hat am 14. September 2023 er Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschieden (Az.: 22296/20 und 37138/20). Er wies damit zwei Frauen aus Frankreich ab.
Wie in Deutschland ist auch in Frankreich die künstliche Befruchtung einer Eizelle verboten, wenn der beteiligte Mann bereits verstorben ist. In Frankreich gilt dies dann auch für den Embryotransfer in die Gebärmutter der Frau. Damit dies nicht umgangen werden kann, ist in Frankreich dann zudem die Ausfuhr der Keimzellen beziehungsweise Embryonen verboten.
In Spanien sind die künstliche Befruchtung und der Embryotransfer auch noch posthum nach dem Tod des Mannes erlaubt. Die Beschwerdeführerinnen wollten daher in Frankreich tiefgekühlt lagernde Spermien beziehungsweise Embryonen nach Spanien ausführen.
Der EGMR wies die Beschwerden nun jedoch ab. Zwar greife das Ausfuhrverbot in das Recht auf Privatleben der Frauen ein, dies sei aber gerechtfertigt. Denn das Verbot diene dem „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ und dem „Schutz der Moral“.
Bei sozialen Fragen, die mit moralischen oder ethischen Erwägungen zusammenhängen, komme den nationalen politischen Entscheidungsträgern besonderes Gewicht zu, betonten die Straßburger Richter. Das gelte für das Verbot der „posthumen Befruchtung“, aber auch für das Ausfuhrverbot, das eine Umgehung verhindern soll. Frankreich habe damit „einen gerechten Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen gefunden“.
Dabei räumte der EGMR allerdings ein, dass die Ausdehnung des Rechts auf künstliche Befruchtung auf weibliche Paare und alleinstehende Frauen, wie es seit 2021 in Frankreich gilt, die Debatte über solche Verbote „neu eröffnet“ habe. Solche Regelungen dürften nicht zu Widersprüchen zwischen den Gesetzen führen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock