ARBEITSRECHT
BAG zur Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis
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Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen (§ 109 GewO). Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Betrifft das Zeugnis den wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Forschungsanstalt des Bundes, ist das Zeugnis deshalb regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler (mit) zu unterzeichnen. Durch eine behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis kann hiervon nicht abgewichen werden.
Der vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedene Rechtsstreit betraf das Zeugnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungsanstalt des Bundes. Nach der internen Geschäftsverteilung der Forschungsanstalt war die Leiterin des Verwaltungsreferats befugt, die Zeugnisse der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu unterzeichnen. Dem entsprechend trug das Zeugnis des Klägers, der auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge insgesamt 6 ½ Jahre für die Forschungsanstalt wissenschaftlich tätig war, ausschließlich die Unterschrift der Leiterin des Verwaltungsreferats.
Der Neunte Senat hat der Klage des wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Unterzeichnung des Zeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten - im Unterschied zu den Vorinstanzen - stattgegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2003
- 6 Sa 954/03 -