ERBRECHT
BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererblich
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 29.04.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vererblich ist (AZ.: VI ZR 246/12).
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Dies gilt nach Auffassung des BGH auch dann, wenn der Anspruch eingeklagt wurde, der Kläger aber vor Abschluss des Gerichtsverfahrens verstirbt. Grundsätzlich gehen Ansprüche nämlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über.
Hier war der Erblasser ein bekannter Entertainer. Nach dem Tod seiner Tochter wurde seitens einer Zeitschrift über die Trauer des Entertainers über den Tod sowie seinen eigenen Gesundheitszustand berichtet. Er klagte gegen die Zeitschrift und begründete dies mit einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage war auf Geldentschädigung gerichtet und ging noch beim zuständigen Landgericht ein, bevor der Entertainer selbst verstarb. Die Klage wurde im Laufe der Zeit noch zugestellt, der Prozess daraufhin vom Erben des Entertainers erfolglos durch die Instanzen geführt und nunmehr vom BGH zurückgewiesen.
Bisher hat sich der BGH noch nie dazu geäußert, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts vererblich ist, oder nicht. In der Literatur wird sich teilweise für eine Vererblichkeit ausgesprochen, teilweise eine Vererblichkeit verneint. Der BGH vertritt nunmehr die Auffassung, der Anspruch sei nicht vererblich, da die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts an den Rechtsträger gebunden seien und unverzichtbar sowie unveräußerlich sind. Das heißt, die Rechte sind nicht übertragbar und somit auch nicht vererblich.
Zwar sei der Geldanspruch selbst kein Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier allerdings folge die Unvererblichkeit aus dem Zweck und der Natur des Anspruchs selbst, insbesondere weil dieser vom Gesetzgeber ebenfalls als höchstpersönlich qualifiziert werde. Zweck des Geldentschädigungsanspruchs sei nämlich die Genugtuungsfunktion, welche jedoch nicht mehr erfüllt werden könne, wenn der Rechtsträger verstorben sei.
Das Erbrecht ist eine vielschichtige Materie, bei der es vielerlei Vorschriften zu beachten gibt. Gerade wenn es um höchstpersönliche Rechte geht, sollte nicht vorschnell gehandelt werden, sondern die Handlungen gut durchdacht werden, da Emotionen hier häufig eine große Rolle spielen.
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