ARBEITSRECHT
Darf der Pförtner in den Landtag?
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Leipzig (jur). Arbeitnehmern einer Kommune darf ein Sitz im jeweiligen Parlament nur dann vorenthalten werden, wenn sie inhaltlichen Einfluss auf die Verwaltung nehmen können. Das hat am 14. Juni 2017 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 10 C 2.16). Es erlaubte damit einem Pförtner den Einzug in einen Kreistag.
Der Mann ist seit 1977 beim Ortenaukreises in Baden-Württemberg beschäftigt, zuletzt als Pförtner einer Kreiseigenen Klinik. 2009 und dann nochmals 2014 wurde er für „Die Linke“ als Nachrücker für den Kreistag gewählt. Als 2012 ein Abgeordneter starb, sollte er seinen Platz im Kreistag einnehmen.
Die Kreisverwaltung lehnte dies ab. Zur Begründung verwies sie auf eine Bestimmung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg. Danach kann nicht Kreisrat sein, wer Arbeitnehmer des Landkreises ist und nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Dies sei bei dem Pförtner der Fall.
Seine Klage blieb in den Instanzgerichten ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm nun aber recht.
Beschränkung der Wählbarkeit
Zwar erlaube das Grundgesetz, die Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes in die jeweiligen Kommunalparlamente zu beschränken. Hintergrund ist, dass Stadt- und Kreisräte nur Aufwandsentschädigungen aber keine Diäten erhalten; ihre normale Tätigkeit können sie daher nicht ruhen lassen. Durch eine Beschränkung der Wählbarkeit solle verhindert werden, dass Abgeordnete sich selbst als Teil der Kreisverwaltung kontrollieren sollen, so das Bundesverwaltungsgericht. Bei Arbeitern sehe das Grundgesetz die Möglichkeit eines solchen Interessenkonflikts nicht.
Ausschließung aus den Kommunalparlamenten
Der Pförtner sei zwar ein Angestellter, doch auch diese dürften „nicht unterschiedslos“ aus den Kommunalparlamenten ausgeschlossen werden. Die Bestimmung der Landkreisordnung müsse vielmehr verfassungsgemäß auf Angestellte beschränkt werden, bei denen tatsächlich ein Interessenkonflikt entstehen kann.
Das sei bei dem Klinik-Pförtner nicht der Fall, weil er keinerlei Möglichkeit habe, auf die Verwaltungstätigkeit des Ortenaukreises Einfluss zu nehmen, urteilten die Leipziger Richter.
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