ARBEITSRECHT
Die Abmahnung
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
• Mit der Abmahnung erklärt der Arbeitgeber, dass er mit einem bestimmten Verhalten oder mit der Leistung des Arbeitnehmers unzufrieden ist.
• Die Abmahnung ist zugleich die Androhung, dass der Arbeitnehmer bei Wiederholung des abgemahnten Verhaltens mit einer Kündigung, rechnen muss. Der Arbeitgeber will mit der Abmahnung regelmäßig entweder eine ernste Warnung geben oder bereits eine Kündigung vorbereiten.
• In der Regel ist die (unter Umständen mehrmalige) Abmahnung unbedingte Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung. Bei einer personenbedingten Kündigung kann eine vorherige Abmahnung notwendig sein. • Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Abmahnung sind peinlich genau zu beachten. Jeder Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung und im Zweifel auch zur Unwirksamkeit einer (unter anderem) auf die Abmahnung gestützten späteren Kündigung.
• Mit Ausspruch der Abmahnung hat der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht für dieses konkrete Verhalten verzichtet. • Für die Wirkungsdauer einer Abmahnung gibt es keine feste Zeitgrenze. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend - wie zum Beispiel die Schwere des Verstoßes.
• Die Abmahnung wird in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommen. Eine unberechtigte Abmahnung ist unverzüglich aus der Personalakte zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine Gegendarstellung in die Personalakte aufgenommen wird. Er kann dies durch Einsichtnahme in die Personalakte überprüfen.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick