ERBRECHT
Englisches Erbrecht: Formelle Wirksamkeit des Testaments
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Nach dem Wills Act 1837 in der Fassung des Justice Act 1982 ist ein Testament nur wirksam, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
(a) es muss schriftlich sein und von dem Testierenden unterzeichnet werden. Es kann auch von einer anderen Person unterschrieben werden, wenn der Testator bei der Unterschriftsleistung dieser Person anwesend ist und diese Person anweist zu unterschreiben.
(b) erkennbar ist, dass der Testierende mit seiner Unterschrift dem Testament Wirkung geben wollte.
(c) die Unterschrift wurde bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei oder mehr Zeugen anerkannt oder geleistet.
(d) Jeder Zeuge bestätigt entweder das Testament oder unterschreibt es in der Gegenwart des Testierenden (nicht notwendig in der Gegenwart des anderen Zeugen).
Nach Sec. 1 des Wills Act 1963 ist ein Testament außerdem formgültig, wenn es der Form des Rechts
(1) des Errichtungsortes, auch wenn der Erblasser nur zeitweise dort aufhielt, oder
(2) des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(3) des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
(4) des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(5) des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
(6) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(7) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes
genügt.
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