Testament
Um festzulegen, wer nach dem Ableben des Erblassers über sein Hab und Gut verfügen darf, verfasst man in der Regel schon zu Lebzeiten ein Testament. Ist der letzte Wille einmal niedergeschrieben ist es jedoch möglich, diesen einmal oder mehrmals zu ändern. In der Regel ist das Testament ein Schriftstück, das in der eigenen Handschrift aufgesetzt und mit Ort und Datum versehen wird (gilt nicht für Minderjährige). Mit der selbstgeschriebenen Willenserklärung kann gegebenenfalls die Echtheit des Dokuments überprüft werden. Wird ein Testament mit der Schreibmaschine bzw. mit einem PC aufgesetzt und per Hand unterschrieben, ist es nur in einem geschlossenen/offenen Umschlag rechtskräftig, der bei einem Notar hinterlegt wird. Ähnlich ist es mit einem öffentlichen Testament, wobei der Erblasser mündlich bzw. schriftlich einem Notar seinen letzten Willen erklärt. Dies kann ebenso in Zeichensprache geschehen. Personen, die nicht schreiben können oder unfähig sind, ein Testament selbst zu verfassen, müssen ihre Willensäußerung von einem Notar beglaubigen lassen.
Wer sich nicht mit dem Erbrecht bzw. mit dem Aufsetzen einer Willenserklärung auskennt, beauftragt eventuell einen Rechtsanwalt zum Testament verfassen. Ist kein letzter Wille oder Erbvertrag vorhanden, wird der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Denn sollte die Regelung des Erbes nicht im Sinne des Erblassers sein, kann dies zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Hinterbliebenen führen.
Ein Anwalt für Testament und Pflege des Nachlasses sollte auch auf jeden Fall hinzugezogen werden, wenn ein Deutscher in einem anderen Land wohnt und dort stirbt. Denn sowohl für die Person wie auch sein Vermögen im Ausland, wird die Rechtsnachfolge nach deutschem Erbrecht abgehandelt.