ARBEITSRECHT
Entlohnung für Betriebsratsmitglieder strikt nach Entgeltausfallprinzip
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LAG Chemnitz: Keine Abweichungen bei Betriebsratsentlohnung. © NMann77 - stock.adobe.com
Chemnitz (jur). Für die Entlohnung der Betriebsratstätigkeit gilt strikt das Entgeltausfallprinzip. Abweichungen sind weder zulasten noch zugunsten des Betriebsrats zulässig, wie das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 2023 entschied (Az.: 2 Sa 336/21).
Der Kläger arbeitet seit 1994 bei einem Unternehmen der Energie- und Versorgungswirtschaft im Raum Bautzen. Mit seinem Arbeitgeber streitet er um die Höhe der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit für Tage, an denen die Arbeit ausgefallen ist, etwa wegen Krankheit, Urlaub oder wegen seiner Betriebsratstätigkeit.
Der Arbeitgeber berechnet diese Zuschläge nach den in den vorausgehenden sechs Monaten erarbeiteten Zuschlägen. In der Vergangenheit hatte er dies auf die tatsächlichen Arbeitstage bezogen. 2019 stellte er auf ein für die Beschäftigten in der Regel ungünstigeres, aber tariflich so vorgesehenes System um. Danach werden die in den vorausgehenden sechs Monaten erarbeiteten Zuschläge auf die tarifliche Sollarbeitszeit von 161 Stunden pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung bezogen.
Das LAG Chemnitz hat dies für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und für den Urlaubslohn nun als rechtmäßig bestätigt und ausgeführt, wie die Berechnung nach Auffassung des Senats genau zu erfolgen hat. Soweit dies von den gesetzlichen Regelungen abweiche, lasse das Gesetz Abweichungen durch Tarifvertrag zu.
Anders sehe es aber bei der Betriebsratstätigkeit aus. Hier gelte laut Gesetz streng das Entgeltausfallprinzip. Falle wegen der Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit aus, sollten die Betriebsratsmitglieder demnach genau so gestellt werden, als hätten sie in dieser Zeit gearbeitet.
Hier hätten die Betriebsratssitzungen immer an einem Dienstagvormittag stattgefunden. Dies seien Zeiten, für die keine Zuschläge gezahlt werden. Daher stünden auch hier dem Kläger keine Zuschläge zu – auch nicht in der Höhe, wie sie pauschal etwa für den Urlaub berechnet werden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock