ERBRECHT
Erbrecht USA: Anerkennung eines deutschen Testaments hinsichtlich der Form
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Der erläutert einführend, ob ein nach deutschem Recht formal wirksam errichtetes Testament in den USA anerkannt werden kann.
Form des Testaments nach deutschem Recht
Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (“BGB”) kann der Testierende zwischen zwei Testamentsformen wählen (§ 2231 BGB): 1) Dem öffentlichen oder notariellen Testament (§ 2232 BGB), und 2) dem handschriftlichen Testament (§2247 BGB). Für die Formwirksamkeit dieser Testamente sind Testierzeugen nicht erforderlich und – anders als in den USA – ist es auch unüblich Testierzeugen hinzuzuziehen.
Form des Testaments nach US Recht
Es gibt kein einheitliches Erbrecht der USA. Der Uniform Probate Code (“UPC”) bezweckte die Vereinheitlichung des Erbrechts der USA, gilt aber als Fehlschlag, da nur 16 US Bundestaaten den UPC voll umgesetzt haben. Einige andere Staaten haben den UPC teilweise übernommen. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung von ausländischen Testamenten. Allerdings werden die Regeln nur die Gerichte der einzelnen Staaten unterschiedlich ausgelegt. Es ist daher immer das Recht der einzelnen US Bundestaaten zu prüfen. Nach dem Recht aller US Bundestaaten kann ein Testament in der Form eines Zwei-Zeugen-Testaments zu errichtet werden, wobei die konkreten Erfordernisse durchaus abweichen. In manchen US Bundestaaten kann ein Testament auch handschriftlich ohne Zeugen wirksam errichtet werden. Meist wird ein nach deutschem Recht errichtetes Testament aber nicht der vorgeschriebenen Form genügen.
Anerkennung eines ausländischen Testaments in den USA
Auch wenn ein Testament nicht den Formvorschriften des berührten US Bundestaates genügt, kann es alleridngs als "ausländisches Testament" anzuerkennen sein. Die USA sind nicht Mitglied des Haager Übereinkommens. Das Washingtoner Abkommen über internationale Testamente wurde nur von einigen US Bundestaaten umgesetzt. Die Anerkennung ausländischer Testamente richtet sich daher nach dem Recht der einzelnen US Bundestaaten. Der UPC behandelt die Frage der Anerkennung eines “ausländischen Testaments” in Artikel 2-506 (“Choice of Law as to Execution”). Nach Artikel 2-506 UPC ist ein schriftliches Testament wirksam, wenn es in Übereinstimmung mit Section 2‑502 (“Witnessed Wills; Holographic Wills”) oder 2‑503 (“unwesentlicher Fehler”) errichtet wurde oder es im Zeitpunkt der Errichtung nach dem Recht des Errichtungsstaates, des Domicile, des ständigen Aufenthaltes oder der Staatsangehörigkeit wirksam errichtet wurde. Wie bereits erwähnt, haben aber nur 16 US Bundestaaten das UPC vollständig umgesetzt (z.B. Arizona, Colorado, Hawaii). Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Testamente haben allerdings weitere US Bundestaaten entsprechende Regelungen aufgenommen. Es gibt aber auch einige bedeutende Staaten, welche engere Regelungen haben. So wird z.B. nach dem Recht von New York die Form der Staatsangehörigkeit des Erblassers (im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder im Erbfall) nicht für ausreichend erachtet. In Florida hat überhaupt keine Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Testamente, so dass Testamente in der Form des § 2232 BGB (öffentliches Testament) oder §2247 BGB (handschriftliches Testament) unwirksam sind, wenn keine Testierzeugen hinzugezogen wurden und nicht ausnahmsweise aus der Sicht von Florida deutsches Recht anzuwenden ist (z.B. hinsichtlich Konto eines Deutschen, der sonst keine Bezüge zu Florida hat).
Sicht der deutschen Gerichte
In manchen Konstellationen kann aber Abhilfe durch deutsche Gerichte geschaffen werden, da deutsche Gerichte in manchen Fällen auch bei Nichtanerkennung in den USA von der formellen Wirksamkeit nach dem Haager Abkommen ausgehen (vgl. Urteil des BGH vom 7. Juli 2004, IV ZR 135/03). Die Entscheidung eines deutschen Gerichts wird aber in der Regel nichts nützen, wenn das Vermögen nur in den USA belegen ist und die Gegenseite in den USA lebt.