STEUERRECHT
FG: Grunderwerbsteuer für Erbbauzinsanspruch
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 19.12.2013 entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, dass die Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks anteilig auf den automatischen Erwerb des Erbbauzinsanspruchs entfällt (AZ.: 15 K 4236/10).
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Vorliegend schlossen die Eltern des Klägers wohl einen Erbbaurechtsvertrag mit einer GmbH. Das Erbbaurecht sollte dem Kläger und seinen Eltern zustehen und ein jährlicher Erbbauzins gezahlt werden. Den Erbbauberechtigten wurde wohl auch ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, woraufhin der Kläger später das Grundstück kaufte. Aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung auf den Kläger wurde die Aufhebung des Erbbaurechts vereinbart. Der Kläger klagte gegen den gegen ihn ergangenen Grunderwerbssteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung.
Der Beklagte meint, die Steuerpflichtigkeit des Grundstückserwerbs richte sich allein nach dem Grunderwerbsteuergesetz, denn es handele sich bei dem Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks um einen gesonderten grunderwerbsteuerbaren Vorgang, wobei der Kaufpreis grundsätzlich auf das Grundstück und den Erbbauzins aufzuteilen sei. Eine Aufteilung müsse hier allerdings entfallen, weil das Erbbaurecht gleichzeitig mit dem Grundstückserwerb aufgehoben worden sei und die Parteien sich darüber einig seien, dass ein Erbbauzinsanspruch nicht erworben werde. Demzufolge habe ein solcher für den Kläger nie bestanden und der Kaufpreis werde lediglich für den Grundstückserwerb gezahlt. Zwar werde die Aufhebung eines Erbbaurechts vor Laufzeitende grundsätzlich auch mit der Grunderwerbssteuer besteuert, jedoch gelte dies nicht, wenn der bisherige Erbbauberechtigte, hier der Kläger, das Grundstück selbst erwerbe, da dann kein Rechtsträgerwechsel vorliege.
Das FG führte dazu aus, der Grundstückserwerb unterliege der Grunderwerbssteuer und Besteuerungsgrundlage sei der Kaufpreis. Der Erbbauzinsanspruch sei aber jedenfalls nicht sonderrechtsfähig, d.h. nicht eigenständig übertrag-, pfänd- und verpfändbar, sodass er das Schicksal des Grundstücks teile und daher beispielsweise mitverkauft werde. Demnach entfällt ein Teil des gezahlten Kaufpreises auf den Erbbauzinsanspruch, der automatisch erworben wird, so das FG.
Der Erwerb des Erbbauzinsanspruches stelle allerdings keinen Grundstücksumsatz dar, sondern nur eine Geldforderung, sodass der anteilig auf ihn entfallende Kaufpreis nach Sinn und Zweck des Grunderwerbsteuergesetzes nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer eingehe. Das gilt laut FG auch für den Erwerb durch den Erbbauberechtigten selbst.
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