Erbbaurecht
Das Erbbaurecht besagt, dass ein Grundstück damit belastet wurde, dass derjenige der durch die Belastung begünstigt wird, das vererbliche, aber auch veräußerliche Recht hat, auf oder unter der Oberfläche des besagten Grundstückes ein Bauobjekt zu errichten. Das Erbbaurecht wird mit einem Eintrag ins Grundbuch gültig. Eine Auflösung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Zur Löschung im Grundbuch bedarf es der vorherigen Auflösung des Vertrages sowie der schriftlichen, möglichst notariell beglaubigten Einwilligung aller Beteiligten. Das Erbbaurecht ist auf einen vertraglich vereinbarten Zeitraum beschränkt. Dieser kann verlängert werden. Da es sich hierbei um eine sehr individuelle Angelegenheit handelt, sind die Vertragsinhalte sehr variabel. Aufgrund der eventuell langen Laufzeit des Erbbaurechtes sind die Inhalte sorgfältig abzuwägen. Beim Eintrag des Erbbaurechtes in das Grundbuch wird es ausschließlich an Stelle 1 gesetzt. Eine Festlegung an eine andere Position muss von der zuständigen Landesregierung genehmigt werden.
Wer sich über das Erbbaurecht Gedanken macht, sollte auf jeden Fall den fachlichen Rat eines Rechtsanwalt für Erbbaurecht in Anspruch nehmen. Dies kann z. B. geschehen, wenn ein Grundstück mit einem eingetragenen Erbbaurecht zum Verkauf steht. Da es nicht ohne weiteres aus dem Grundbuch gelöscht werden kann, ist die Beratung durch den Anwalt für Erbbaurecht angebracht. Er kann die Vor- und Nachteile dieser Grundstücksbelastung darlegen. Ebenso wird er Auskunft darüber geben, ob sich für den interessierten Käufer Probleme durch diesen Eintrag ergeben können. Auch in dem Fall einer vorzeitigen Löschung des Vertrages ist er der richtige Ansprechpartner. Er bringt alle Beteiligten an einen Tisch. Kommt es zu einer Einigung, kann er direkt im Namen seiner Mandanten den Auflösungsvertrag entwerfen und die Löschung im Grundbuch beantragen.