VERTRAGSRECHT
Firmenstempel weist Vertretungsbefugnis nach
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Karlsruhe (jur). Ein Firmenstempel weist den Unterzeichner eines Dokuments als für die Firma vertretungsberechtigt aus. Bei einer Gesellschaft mit mehreren eigentlich gemeinsam vertretungsberechtigten Personen müssen dann nicht auch noch alle anderen mit unterschreiben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 5. März 2013, veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 2013 entschied (Az.: XII ZR 35/11).
Im Streitfall hatte eine Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten Kanzleiräume mit einer Laufzeit von zehn Jahren angemietet. Die Vermieterin kündigte jedoch schon früher. In der Vorinstanz hatte das OLG Hamm dies für zulässig gehalten. Denn der Mietvertrag mit zehnjähriger Bindung sei aufseiten der Sozietät nur von einem der Partner unterschrieben gewesen, ohne dass dieser sich als vertretungsbefugt ausgewiesen habe.
Wie nun der BGH entschied, rettet jedoch der neben der Unterschrift angebrachte Firmenstempel die Wirksamkeit des Vertrags. Denn eine Firmenunterschrift ist wirksam, wenn deutlich wird, dass der Unterzeichner für die Firma handelt. Dies könne durch einen schriftlichen Zusatz geschehen – oder eben auch durch den Stempel.
Dieser dokumentiere, dass der Unterzeichner für die Gesellschaft handeln durfte und wollte, urteilte der BGH. Eine so unterschriebene Erklärung erfülle daher die Schriftform und werfe „keinen Zweifel an ihrer Vollständigkeit auf“. Im Streitfall sei auch unumstritten, dass der Unterzeichner tatsächlich beauftragt war, für die Sozietät einen Mietvertrag abzuschließen.
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