ZIVILRECHT
Gängige Schlager muss Hochzeits-DJ parat haben
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Rheine (jur). Ein „erfahrener Hochzeits-DJ und Moderator“ sollte auf einer Hochzeitsfeier schon die gängigen Schlager zum Abspielen parat haben. Führt eine einseitige Musikauswahl und nicht beachtete Musikwünsche zum „Unmut der Hochzeitsgäste“, muss er mit einer Kürzung seines Honorars rechnen, stellte das Amtsgericht Rheine in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. September 2022 fest (Az.: 10 C 191/21). Ein Hochzeits-DJ und Moderator müsse aber die Chance zur Mängelbeseitigung bekommen.
Im konkreten Fall wollte ein Brautpaar für ihre Hochzeitsfeier am 27. August 2021 nichts dem Zufall überlassen und engagierte für eine tolle Party einen „erfahrenen Hochzeits-DJ und Moderator“. Dieser war für die Musik zuständig und sollte auf die Musikwünsche der Gäste und des Brautpaares eingehen. Auch sollte er das Brautstraußwerfen und die Eröffnung des Buffets moderieren.
Doch die Hochzeitsfeier geriet nach Ansicht des Brautpaares zur Mängel-Feier. Die Musikauswahl war einseitig, von Gästen gewünschte gängige Schlager hatte der Hochzeits-DJ nicht auf Lager. Zuvor verteilte Musikwunschkarten wurden nicht berücksichtigt. Auch das Brautstraußwerfen mitsamt Moderation fand nicht statt, was allerdings auch dem Brautpaar erst später auffiel.
Bei der Anmoderation der Eröffnung des Buffets gab es einen weiteren Fauxpas. So hatte nicht der Brauttisch, insbesondere das Brautpaar, das Buffets eröffnet, sondern ein ganz anderer Tisch wurde dazu aufgefordert. Grund war offenbar ein Missverständnis, da die Braut zeitweise woanders saß. Familienmitglieder und Trauzeugen wurden außerdem entgegen vorheriger Vereinbarung nicht als Erstes auf die Tanzfläche gerufen.
Das frisch gebackene Ehepaar kürzte wegen der Mängel den vereinbarten Lohn für den „erfahrenen Hochzeits-DJ und Moderator“ und zahlte nur 785 Euro.
Die dagegen eingelegte Klage des DJs hatte teilweise Erfolg. Das Amtsgericht verurteilte das Paar zur Zahlung weiterer 596 Euro. Allerdings hatte das Gericht wegen einiger Mängel den Lohn um 30 Prozent reduziert.
Ein DJ und Moderator habe „gewisse gestalterische Freiheiten“ bei seiner Leistung. Seine Aufgabe sei es, „für einen reibungslosen und harmonischen Ablauf“ und eine „gute Stimmung“ zu sorgen. Entgegen der Vereinbarung habe der DJ die Musikwünsche der Gäste nicht berücksichtigt. Gängige Schlager habe er nicht bereitgehalten. Stattdessen sei die Musik wenig abwechslungsreich gewesen. Sollte der ein oder andere Titel nicht vorrätig sein, hätte der DJ mit dem Brautpaar Rücksprache halten müssen.
Gleiches gelte für die Moderation bei der Eröffnung des Buffets. Bei einer Abweichung von der ursprünglich vereinbarten Reihenfolge hätte sich der Kläger noch einmal vergewissern müssen. Da das Brautpaar das Brautstraußwerfen selbst vergessen hatte, könne es hierfür keinen Schadenersatz verlangen. Denn dies zeige, dass es den Brautleuten nicht so wichtig gewesen war.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock