ARBEITSRECHT
Geltung der Veränderungssperre für versicherungsmathematische Abschläge
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Einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer kommt grundsätzlich eine nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Absenkung des versicherungsmathematischen Abschlages durch Änderung der Versorgungsordnung nicht zugute.
Dem Kläger war eine betriebliche Altersversorgung "nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes" zugesagt worden. Er war bis Ende September 1979 bei der Versorgungsschuldnerin beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt sah die Leistungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor. Zum 1. Januar 1985 wurde die Leistungsordnung geändert. Der versicherungsmathematische Abschlag wurde auf 0,4 % abgesenkt. Der Kläger hat verlangt, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente der niedrigere Prozentsatz zugrunde gelegt werde. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) werden die beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers geltenden Versorgungsregelungen festgeschrieben. Seine Versorgungsrechte werden von späteren Änderungen abgekoppelt unabhängig davon, ob sich dies zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten auswirkt (sog. Veränderungssperre). Dies gilt auch für versicherungsmathematische Abschläge. Auf Grund der arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel ist zwar die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Leistungsordnung auf den Kläger anzuwenden. In ihr ist die Veränderungssperre jedoch nicht beseitigt, sondern beibehalten worden. Der versicherungsmathematische Abschlag ist nicht für die Arbeitnehmer abgesenkt worden, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschieden sind. Auch diese Einschränkung wurde durch die Jeweiligkeitsklausel übernommen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2004 - 3 AZR 318/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2003 - 5 Sa 1489/02 -