ARBEITSRECHT
Geriatriezulage auch im Altenheim
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Stuttgart (jur). Auch Pflegekräften in Altenheimen kann eine Geriatriezulage zustehen, wenn sie überwiegend kranke alte Menschen versorgen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 22. Juli 2015, bekanntgegebenen Urteil vom 20. Juli 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entschieden (Az.: 1 Sa 4/15).
Es gab damit einer Altenpflegerin in Baden-Württemberg recht. Ihr Arbeitgeber betreibt insgesamt 65 Pflegeheime, überwiegend in Baden-Württemberg. Für die rund 3.500 Pflegekräfte gilt nach einem Anerkennungstarifvertrag der TV-L. Danach erhalten Pflegekräfte eine monatliche Zulage in Höhe von 46 Euro, wenn sie zeitlich überwiegend Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen versorgen.
Die Altenpflegerin verlangt die Zulage. Diese solle die besonderen Belastungen ausgleichen, die sich bei der Pflege erkrankter alter Menschen ergäben.
Demgegenüber meint der Arbeitgeber, die Zulage sei auf Krankenhäuser zugeschnitten. In Altenheimen seien nahezu alle Bewohner krank. Dort müssten daher sonst alle Pflegekräfte die Zulage bekommen.
Auch nach Überzeugung der Stuttgarter Richter trifft dies heute zu. Grund seien der demografische Wandel und der Trend, so lange wie möglich in der eigenen Wohnung zu bleiben. Das spreche aber nicht dagegen, die Zulage auch in Heimen als Ausgleich für die mit der Pflege kranker alter Menschen verbundenen Belastungen zu zahlen.
Das Bundesarbeitsgericht habe bereits 1973 und dann nochmals 1999 zu gleichlautenden Klauseln im früheren Bundesangestelltentarif entschieden, dass auch in Altenheimen ein Anspruch auf die Zulage bestehen kann. Voraussetzung sei danach, dass „überwiegend krankenpflegebedürftige Altenheimbewohner“ zu versorgen sind. Dem schließe sich das LAG an.
Wegen der „gefestigten Rechtsprechung“ des BAG ließ das LAG Stuttgart die Revision nicht zu. Der Heimbetreiber kann dagegen aber Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt einlegen.
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