BAURECHT, öFFENTLICH
Gotteshäuser im Wohngebiet müssen „gebietsverträglich“ sein
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Gotteshäuser im Wohngebiet müssen „gebietsverträglich“ sein © Symbolgrafik:© ClaraD - stock.adobe.com
Koblenz (jur). Gotteshäuser sind zwar auch in Wohngebieten zulässig, nicht aber in beliebiger Größe. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Montag, 4. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: 8 A 10433/23.OVG). Es wies damit einen Bauantrag für eine Moschee in Germersheim ab. Diese sei zwar grundsätzlich möglich, müsse aber „gebietsverträglich“ sein.
Die dortige Gemeinde des von der Türkei unterstützten Vereins DITIB hatte 2019 eine Baugenehmigung für eine von ihr geplante Moschee beantragt. Sie sollte eine Nutzfläche von 2.226 Quadratmeter haben, davon 625 Quadratmeter für zwei Gebetsräume. Der Landkreis Germersheim lehnte dies ab.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte die Klage von DITIB abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Az.: 4 K 493/22.NW, JurAgentur-Meldung vom 28. April 2023). Der Moscheeneubau sei angesichts der zahlreichen zu erwartenden Gläubigen und den damit einhergehenden unklaren Lärmimmissionen sowie der Parkplatzsituation nicht „gebietsverträglich“.
Das OVG Koblenz wies nun die hiergegen gerichtete Beschwerde ab.
Zwar seien in einem „besonderen Wohngebiet“ wie hier Gebäude für „kirchliche Zwecke“ grundsätzlich erlaubt, so das OVG, sie müssten dann aber „gebietsverträglich“ sein, insbesondere hinsichtlich Verkehrsbelastung und Lärm.
Zu Recht habe hier das Verwaltungsgericht auf Widersprüche im Bauantrag verwiesen. So sei in der Baubeschreibung von einer maximalen Besucherzahl von 500 Personen die Rede, das Gebäude sei hierfür aber viel zu groß. Schon die bisherige Moschee der Gemeinde auf dem Nachbargrundstück werde insbesondere an islamischen Festtagen von weit mehr als 500 Menschen besucht. Die Gebetsräume der neuen Moschee sollten aber anderthalbmal so groß sein, die Nutzfläche insgesamt sogar doppelt so groß wie die der alten. Auch das Stellplatzkonzept sei wohl eher auf einen genehmigungsfähigen Bauantrag ausgerichtet als auf die tatsächlich zu erwartenden Verkehrsbelastungen.
Ein Verstoß gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit liege nicht vor. Denn es gehe hier nicht um das „Ob“ einer religiösen Betätigung im Wohngebiet, sondern allein um die Frage, in welcher Dimension eine hierfür gebaute Anlage noch „gebietsverträglich“ sei.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock