BAURECHT, öFFENTLICH
Bei Bauplanung kein genereller Vorrang für Klima und Natur
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Bei Bauplanung kein genereller Vorrang für Klima und Natur © Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Die Bundesländer und auch der Stadtstaat Hamburg dürfen bei der Bauplanung dem Natur- und Klimaschutz nicht generellen Vorrang vor anderen Belangen einräumen. Weil das Volksbegehren „Rettet Hamburgs Grün – Klimaschutz jetzt!“ aber genau dies zum Ziel habe, ist es unzulässig, urteilte am Freitag, 8. Dezember 2023, das Hamburgische Verfassungsgericht (Az.: HVerfG 4/22).
Das Volksbegehren war aus Initiativen zum Schutz einzelner Grünflächen und eines Moors entstanden. Sie wollte erreichen, dass Hamburg auf bisherigem Grünland und Ackerflächen keine neuen Baugebiete mehr ausweist. Dies sehen die Initiatoren als Beitrag zum Klimaschutz und gegen städtische Hitze.
Für eine Gesetzesvorlage an die Hamburgische Bürgerschaft sammelten sie 2021 die erforderlichen 10.000 Unterschriften. Da aber die Bürgerschaft dem Anliegen nicht nachkam, beantragten die Initiatoren ein Volksbegehren. Der Hamburger Senat lehnte dies ab und rief das Hamburgische Verfassungsgericht an.
Dies urteilte nun, dass das Volksbegehren „mit den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bauleitplanung in den Ländern nicht in Einklang zu bringen“ und daher unzulässig ist.
Zur Begründung betonten die Verfassungsrichter, dass das Ziel eines Volksbegehrens auf Landeseben nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen darf. Hier schreibe das Baugesetzbuch des Bundes vor, dass die Bauleitplanung das Ergebnis einer Abwägung sein muss. Umwelt- und Naturschutz seien hierbei zwar zu berücksichtigen, ebenso aber auch „die Wohnbedürfnisse und die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung“ sowie Belange von Wirtschaft, Verkehr und Infrastruktur.
Ziel des Volksbegehrens sei faktisch die „Vorabfestlegung“ eines generellen Vorrangs für Klima- und Naturschutz. Dies sei mit dem im Baugesetzbuch vorgegebenen „Abwägungsgebot“ unvereinbar, urteilte das Hamburgische Verfassungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock