BAURECHT, öFFENTLICH
Pferdepension kann privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb sein
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Neustadt/Weinstraße (jur). Eine Pferdepension kann im Außenbereich einer Ortschaft privilegiert zulässig sein. Voraussetzung ist, dass das Futter überwiegend auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden kann, urteilte am Montag, 22. Februar 2016, das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az.: 3 K 325/15.NW). Es billigte damit eine bereits gebaute Pferdepension in Mutterstadt westlich von Ludwigshafen.
Der Betreiberin gehört ein Grundstück im nördlichen Außenbereich von Mutterstadt. Dort befanden sich bereits eine Scheune und Stallungen; auf einem Nachbargrundstück sind ein Reit- und ein Longierplatz. Im Mai 2015 beantragte die Betreiberin die Genehmigung für eine „Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung“.
Im Außenbereich ihrer jeweiligen Ortschaft gelten für Landwirte erhebliche Planungserleichterungen, etwa für den Bau von Geräteschuppen oder Unterstellmöglichkeiten für ihre Tiere. Entsprechende Bauvorhaben gelten als „privilegiert“ und sind in der Regel zu genehmigen.
Darauf stützte sich die Betreiberin. Dagegen legte sich die Gemeinde Mutterstadt quer, so dass der Rhein-Pfalz-Kreis die Anlage nicht genehmigte. Das Vorhaben sei kein landwirtschaftlicher, sondern ein Gewerbebetrieb, argumentierte die Gemeinde.
Dem widersprach nun das Verwaltungsgericht. Laut Gesetz gelte die Privilegierung Betrieben, deren Hauptzweck die „Tierhaltung“ sei. Das schließe eine Pensionstierhaltung ein. Voraussetzung sei lediglich, dass das notwendige Futter auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden kann.
Hierfür würden für die geplanten 28 Pferde 4,9 Hektar Land benötigt. Die Betreiberin der Pferdepension besitze selbst fünf Hektar und habe weitere zehn Hektar langfristig gepachtet. Daher seien die Voraussetzungen weit mehr als erfüllt.
Weil die Eigentümerin die Anlage bereits gebaut hat, sei sie nun nachträglich zu genehmigen, urteilte das Verwaltungsgericht.
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