VEREINSRECHT
Grünes Licht für Cannabis-Clubs
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München (jur). Anbauvereine für Cannabis, sogenannte Cannabis Social Clubs (CSC), können sich zumindest organisatorisch schon mal auf die geplante Legalisierung der Droge vorbereiten. Ein Eintrag ins Vereinsregister ist möglich, wenn die Satzung für den Anbau ein Abwarten bis zur geplanten Legalisierung von Cannabis festschreibt, wie das Oberlandesgericht (OLG) München in einem am Freitag, 6. Oktober 2023, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: 31 Wx 153/23 e).
In den Cannabis Clubs wollen sich Konsumenten zusammentun, um nach der geplanten Legalisierung Cannabis gemeinsam anzubauen. Jedes Club-Mitglied soll dann nur die jeweils zulässigen Mengen erhalten. Der Dachverband deutscher Cannabis Social Clubs (CSCD) in Berlin hat nach eigenen Angaben bislang 38 Mitgliedsvereine.
Diese sollen nach Verbandsangaben auch dem Schwarzmarkt Geld entziehen und durch soziale Kontrolle zur Vermeidung von Missbrauch beitragen. Die Clubs gelten deshalb auch als Alternative für die rechtlich offenbar nur schwierig umsetzbaren Cannabis-Läden.
Wie die meisten Clubs wollte auch der CSC München einen eingetragenen Verein gründen. Das sogenannte Registergericht am Amtsgericht München hatte den Eintrag jedoch verweigert (Beschluss vom 03. Mai 2023, Az. 13 AR 2710/23). Die Vereinsziele seien illegal.
Dies hob das OLG München nun auf. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 wies es das Registergericht an, die Eintragung des Vereins jedenfalls nicht mit dieser Begründung zu verweigern. Dies bedeutet grünes Licht für den CSC München, sofern die anderweitigen formalen Voraussetzungen für einen Verein erfüllt sind.
Zwar dürfe der satzungsgemäße Zweck eines Vereins nicht gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies sei hier aber auch nicht der Fall, so das OLG. Denn die geplante Satzung des CSC München sehe einen Anbau von Cannabis ausdrücklich erst dann vor, „wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen“. Bis dahin wolle der Verein sich für die Legalisierung von Cannabis einsetzen und Aufklärungsarbeit leisten. Dass der Verein schon jetzt illegal Cannabis anbauen wolle, sei der Satzung nicht zu entnehmen. Auch anderweitige Anhaltspunkte hierfür bestünden nicht.
Zur Begründung verwies das OLG auch auf die bisherigen, am 16. August 2023 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzespläne. Danach sei ein privater Anbau zum Eigenkonsum ausdrücklich vorgesehen, auch in nicht-gewerblichen Gemeinschaften. „Der von dem Antragsteller langfristig verfolgte Zweck beruht auf genau dieser Gesetzgebungsinitiative“, heißt es in dem Münchener Beschluss.
Auch wenn dies teils noch umstritten und erst recht noch nicht als Gesetz verabschiedet sei, könne dem CSC München vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vorgeworfen werden, seine Pläne verstießen gegen den Anstand. Da diese Ziele nicht völlig unrealistisch seien, spreche jedenfalls hier „nichts dagegen, auch künftige Ziele in den Vereinszweck aufzunehmen“, heißt es abschließend in dem Münchener Beschluss.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock