VEREINSRECHT
Sportverein darf NPD-Mitglieder ausschließen
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Bundesverfassungsgericht © Symbolgrafik:© U. J. Alexander - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Sportvereine dürfen Mitglieder extremistischer, rassistischer oder auch verfassungswidriger Parteien ausschließen. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gibt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag, 28. Februar 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 187/21). Gewährleisteten Vereinsmitglieder nicht das in der Vereinssatzung verlangte Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sei ein Ausschluss zulässig.
Im Streitfall ging es um den schleswig-holsteinischen NPD-Landesvorsitzenden, der seit 2014 Mitglied in einem Amateur-Sportverein war.
Der Verein war über die Mitgliedschaft des rechtsextremen Politiker nicht glücklich und versuchte seitdem mehrfach ihn los zu werden. 2018 änderte der Sportverein schließlich seine Satzung. Darin wurde nun ausdrücklich festgelegt, dass alle Mitglieder sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen müssen. Ausdrücklich wurde festgelegt, dass Mitglieder extremistischer sowie „rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände,“ nicht im Verein Mitglied sein können. Mitglieder die gegen die Satzung verstoßen oder sich „vereinsschädigend“ verhalten, können danach ausgeschlossen werden.
Daraufhin wurde der aktiv in der NPD tätige Politiker aus dem Sportverein herausgeworfen.
Der zog dagegen vor Gericht und rügte, dass er wegen seiner „falschen“ politischen Einstellung diskriminiert werde. Als gemeinnütziger Verein müsse dieser grundsätzlich allen offenstehen.
Das Bundesverfassungsgericht wies ihn in seinem Beschluss vom 2. Februar 2023 ebenso wie die Vorinstanzen ab. Der Einwand, dass er wegen seiner „falschen“ politischen Anschauung diskriminiert werde, verfange nicht. Die Vereinigungsfreiheit gebe einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Verlange ein Verein von seinen Mitgliedern, dass diese sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung halten müssen, sei dies nicht zu beanstanden. Wegen der aktiven Betätigung als NPD-Landesvorsitzender habe der Beschwerdeführer daher vom Verein ausgeschlossen werden dürfen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock