VEREINSRECHT
Geldbeschaffung für gemeinnützige Zwecke ist nicht gemeinnützig
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München (jur). Eine Veranstaltung, die einem gemeinnützigen Verein nur zur Geldbeschaffung dient, ist selbst nicht gemeinnützig und daher nicht steuerbegünstigt. Das gilt etwa für eine Karnevalsparty, die kaum Elemente des karnevalistischen Brauchtums enthält, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Dienstag, 7. Februar 2017, bei der BFH-Jahrespressekonferenz bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: V R 53/15).
Es wies damit einen Karnevalsverein aus dem Bergischen Land ab. Seit Ende der 70-er Jahre veranstaltet der Verein am Karnevalssamstag die „Nacht der Nächte“. Im Streitjahr 2009 nahmen etwa 1.200 durchweg kostümierte Karnevalisten an dieser „großen Kostümparty“ teil. Statt Funkenmariechen traten die Cheerleaders des FC Köln auf, die Musik zum Tanzen kam überwiegend aus der Konserve.
Im Gegensatz zu anderen Veranstaltungen des Vereins mit Büttenreden und ähnlichen Karnevalsdarbietungen ging das Finanzamt hier von einem „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ aus. Das Brauchtum stehe bei der „Nacht der Nächte“ nicht im Vordergrund. Daher setzte das Finanzamt auf die gesamten Einnahmen Umsatzsteuer nach dem regulären Satz von 19 Prozent an. Zudem verlangte es Körperschaftsteuer auf den Gewinn.
Die Klage des Vereins hatte vor dem Finanzgericht in der Karnevalshochburg Köln noch Erfolg. Die Brauchtumspflege bei Karneval, Fasching oder Fasnacht sei steuerlich ausdrücklich begünstigt. Brauchtumspflege und geselliges Feiern ließen sich aber letztlich nicht trennen. Jedenfalls in der Kernwoche des Karnevals von Weiberfasnacht bis Aschermittwoch dürfe daher auch einer „vorwiegend auf Geselligkeit, Musik und Tanz ausgerichteten“ Veranstaltung die Brauchtumspflege nicht abgesprochen werden (Urteil vom 20. August 2015, Az.: 10 K 3553/13; JurAgentur-Meldung vom 1. Oktober 2015).
Der BFH hob dieses Urteil nun jedoch auf und wies die Klage ab. Ein „Geschäftsbetrieb“ wie hier die Kostümparty sei nicht steuerbegünstigt, wenn er „nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet“, heißt es in den Leitsätzen des Münchener Urteils.
Hier liege keine einzige der drei Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten sogenannten Zweckbetrieb vor: Die „Nacht der Nächte“ weise kaum Elemente des karnevalistischen Brauchtums auf, sondern diene kommerziellen Zwecken. Sie sei für die Brauchtumspflege des Vereins auch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr sei es umgekehrt so, dass der Karnevalsverein mit seiner Kostümparty „in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen getreten“ sei.
Letztlich sei die „Nacht der Nächte“ ein „Mittelbeschaffungsbetrieb“ und unterliege daher den regulären Steuern, urteilte der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 30. November 2016.
Andere Veranstaltungen auch dieses Vereins mit traditionellen Elementen wie Elferrat, Dreigestirn, Büttenreden und Karnevals-Tanzgruppen bleiben aber auch nach dem neuen BFH-Urteil steuerbegünstigt: Körperschaft- und Gewerbesteuer werden nicht fällig, und auf die Einnahmen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.
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