FAMILIENRECHT
Haager Übereinkommen über d. zivilrechtl. Aspekte internationaler Kindesentführung
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Berücksichtigung schwerwiegender seelischer Schäden des Kindes bei der Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen im Beschwerdeverfahren
Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss vom 07.07.2003, Az. 7 UF 954/03
1. Ist im Beschwerdeverfahren nach dem HKiEntÜ über eine erstinstanzliche Entscheidung zu befinden, die die Rückgabe der Kinder an den Antragsteller anordnet und die zu deren Vollstreckung im Wege der Gewaltanwendung erforderliche besondere Verfügung nach § 33 II S. 1 FGG enthält, sind auf einen entsprechenden Einwand die Auswirkungen der Trennung der Kinder von der Antragsgegnerin als mögliche Grundlage für einen schwerwiegenden seelischen Schaden i.S.d. Art. 13 S. 1 b) HKiEntÜ auch dann zu überprüfen, wenn die Antragsgegnerin im Verfahren ihre Bereitschaft zur Rückkehr mit den Kindern in das gemeinsame Herkunftsland (hier: USA) erklärt hat.
2. Zu möglichen Kriterien im Rahmen der Prüfung, ob ein sich der Rückgabe an den Antragsteller widersetzendes neunjähriges Kind eine Reife erreicht hat, die eine Beachtung seines Willens nach Art. 13 S. 2 HKiEntÜ angebracht erscheinen läßt.