ARZTRECHT
BVerfG: Keine Blutentnahme durch Heilpraktiker bei Eigenblutbehandlungen
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BVerfG urteilt: Keine Blutentnahme durch Heilpraktiker bei Eigenblutbehandlungen © Symbolgrafik:© Sherry Young - stock.adobe.com
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit den Aktenzeichen 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23 und 1 BvR 2182/23 entschieden, drei Verfassungsbeschwerden von Heilpraktikern nicht anzunehmen. Diese richteten sich gegen das Verbot der Blutentnahme bei Eigenblutbehandlungen.
Gericht bestätigt: Heilpraktiker dürfen keine Blutentnahmen vornehmen
Die Beschwerdeführer, allesamt Heilpraktiker, wurden von den zuständigen Behörden angewiesen, keine Blutentnahmen im Rahmen von Eigenblutbehandlungen vorzunehmen. Diese Anweisung basierte auf § 7 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes (TFG), das Blutentnahmen ausschließlich medizinischem Fachpersonal unter ärztlicher Aufsicht vorbehält, mit Ausnahme bestimmter Fälle nach § 28 TFG.
Trotz juristischer Auseinandersetzungen bis zum Bundesverwaltungsgericht blieb ein Erfolg für die Heilpraktiker aus. Das Gericht bestätigte, dass die Praxis der Beschwerdeführer gegen das TFG verstößt und nicht durch § 28 TFG gedeckt ist.
Verfassungsbeschwerden von Heilpraktikern abgewiesen: Mangel an Beweisen
Die Verfassungsbeschwerden wurden als unzulässig abgewiesen.
Die Beschwerdeführer versäumten es, ihre Behandlungsmethoden detailliert darzulegen und die notwendigen Unterlagen beizubringen, um die Anwendung der Ausnahme des § 28 TFG beurteilen zu können. Ferner konnten sie keine substantiierte Grundrechtsverletzung aufzeigen.
Die Annahme, dass § 28 TFG auch homöopathische Eigenblutprodukte umfassen könnte, die nicht nach offiziellen Pharmakopöen hergestellt werden, wurde nicht ausreichend begründet. Ohne eine plausible Darlegung, inwiefern die von ihnen angewandten Behandlungsmethoden von der Auslegung des § 28 TFG erfasst und somit vom Arztvorbehalt ausgenommen sein sollten, fehlte es an einer fundierten Argumentation gegen die Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Tipp: Fachkräfte im Gesundheitsbereich sollten stets die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Behandlungsmethoden genau kennen und dokumentieren. Insbesondere im Bereich der Heilpraktik ist es wichtig, sich über die gesetzlichen Anforderungen und Verbote klar zu sein und im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen.