ARZTRECHT
Ungewollt bewertet – Jameda muss Ärzteprofil löschen
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht in seinem jüngsten Urteil dem Arztbewertungsportal „Jameda“ die Neutralität als Informationsportal ab und gibt der Klage einer Ärztin auf Löschung ihres Profils statt. Eine symbolträchtige Entscheidung, denn damit ändert das oberste Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach Ärzte es grundsätzlich hinnehmen müssen, in Bewertungsportalen aufgeführt zu werden.
Bewertungspraktiken und Premium-Profile in der Kritik
Das wohl bekannteste Arztsuche- und Bewertungsportal Jameda muss nach der Entscheidung aus Karlsruhe einen herben Schlag hinnehmen.
Auf der Internetseite können Verbraucher Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abrufen. Problem daran nur: Ärzte werden auch gegen ihren Willen auf der Portalseite aufgelistet. Zu den sogenannten „Basisdaten“ gehören dann der akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und weitere Kontaktdaten wie Sprechzeiten. Zudem können Bewertungen in Form eines Notensystems abgegeben werden.
Einnahmen generiert Jameda allerdings vor allem über kostenpflichtige Profile. Bei diesen Profilen werden zusätzlich Fotos und weitere Informationen der Ärzte angezeigt. Bei den nichtzahlenden Ärzteprofilen tauchen dann die kostenpflichtigen Profile von Ärzten gleicher Fachrichtung aus dem örtlichen Umfeld als „Anzeige“ auf. Eine solche Anzeige bleibt bei den kostenpflichtigen Profilen dagegen aus.
Ist das noch ein neutrales Informationsportal? Nein sagt jetzt der BGH.
Ärztin wirft Jameda „Schutzgelderpressung“ vor
Geklagt hatte eine Kölner Dermatologin die gegen ihren Willen in die Datenbank von Jameda aufgenommen worden war und dort mehrere schlechte Bewertungen erhalten hatte. Auch erschienen auf ihrem Profil andere Ärzte ihrer Umgebung mit gleicher Fachrichtung als Anzeige.
Der Rechtsanwalt der Ärztin, die in allen Vorinstanzen gescheitert war, warf Jameda „Schutzgelderpressung“ vor. Mediziner, die ursprünglich gar nicht in das Portal aufgeführt werden wollten, sahen sich angesichts des drohenden Verlustes von Patienten dazu gedrängt, bei Jameda ein „Premium-Paket“ abzuschließen und so monatliche Beträge für ein verbessertes Profil an Jameda zu zahlen.
Ein Sieg für die informationelle Selbstbestimmung
Bislang konnten Ärzte nicht viel gegen die Speicherung ihrer Daten auf Portalen gegen ihren Willen unternehmen. Die Rechtsprechung hatte stets geurteilt, dass Ärzte es hinnehmen müssten, wenn Bewertungsportale wie Jameda ihre personenbezogenen Daten speichern und veröffentlichen.
Die Portale wehrten sich mit dem Berufen auf ihre Rechte auf Meinungs- und Medienfreiheit. Dahinter hatte nach der bisherigen Rechtsprechung das Recht der Ärzte auf informationelle Selbstbestimmung zurückzustehen.
Doch nun hat der BGH insbesondere den Umstand der Möglichkeit der besseren Darstellung für kostenpflichtige Profile in den Blick genommen. Dadurch verlasse Jameda die Stellung als „neutralen“ Informationsvermittler.
Kein Wunder, wenn man bedenkt, dass Jameda nach eigenen Angaben etwa sechs Millionen Besucher pro Monat verzeichnet und damit das größte Ärzteportal Deutschlands ist. Da jeder niedergelassene Arzt um die Wichtigkeit der Noten auf Jameda weiß, ist der Abschluss eines Premium-Profils für viele unumgänglich. Dass dann eine neutrale Stellung als reine Informationsplattform entfällt, erscheint naheliegend.
Unter diesen Gesichtspunkt fällt dann auch die Abwägung der Richter erstmals zugunsten der Interessen der Ärzte aus.
Da Jameda vorliegend die Neutralität abgesprochen werde, überwiege dann auch das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/jameda-bewertung-loeschen.html