TIERRECHT
Herdenschutzhunde dürfen nachts nicht Herde schützen
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Herdenschutzhunde dürfen nachts nicht Herde schützen © Symbolgrafik:© Rock and Wasp - stock.adobe.com
Münster (jur). Ständig bellende Herdenschutzhunde müssen aus Lärmschutzgründen Anwohnern auch mal Ruhe gönnen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die als Wolfsschutz angeschafften Vierbeiner nachts und während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen in einem geschlossenen Gebäude untergebracht werden müssen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem kürzlich bekanntgegebenen Beschluss vom 4. Oktober 2023 (Az.: 8 B 833/23).
Die Antragstellerin, eine im Nebenerwerb tätige Landwirtin hält insgesamt 46 Nutztiere auf ihren Weideflächen, wie Galloway-Rinder, Ziegen, Schafe oder Ponys. Da sich diese in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet befinden, hatte die Landwirtin die Weideflächen mit einem 1,20 Meter hohen Elektrozaun umgeben. Zum Schutz ihrer Tiere vor Wolfsangriffen hatte sie auch sieben Herdenschutzhunde angeschafft.
Damit waren die Nutztiere zwar einigermaßen geschützt, nicht jedoch die Nachbarn vor dem Lärm der Rund-um-die-Uhr bellenden Hunde.
Die Gemeinde Windeck im Rhein-Sieg-Kreis ordnete daraufhin an, dass die Herdenschutzhunde von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude untergebracht werden müssen.
Das Verwaltungsgericht Köln wies den dagegen gerichteten Eilantrag der Landwirtin ab.
Auch die eingelegte Beschwerde hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Es spreche einiges dafür, dass das Gebell der Hunde gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz verstößt und die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästigt werden. Zwar sei Hundegebell in einer dörflichen Umgebung in gewissem Umfang hinzunehmen. Zudem müsse das Ziel der Hundehalterin berücksichtigt werden, ihre Herden zu schützen. Das Gebell genieße aber auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet „keinen absoluten Vorrang“.
Hier habe die Hundehalterin nicht nachgewiesen, dass sie während der Ruhezeiten auf den Einsatz der Herdenschutzhunde zum Wolfsschutz zwingend angewiesen sei. Sie könne einen Teil ihrer Nutztiere auch in einem Stall unterbringen. Die Weideflächen seien zudem durch den Elektrozaun geschützt. Auch Angaben zur notwendigen Zahl der Herdenschutzhunde habe die Landwirtin nicht machen können.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock