TIERRECHT
Hundehalter muss Hund unter Kontrolle haben
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Koblenz (jur). Ein Hundehalter sollte seinen Vierbeiner so im Griff haben, dass dieser nicht wegläuft und sich mit anderen Hunden einen beißfesten Streit liefert. Andernfalls kann ein „Sorgfaltspflichtverstoß“ vorliegen, der bei Schäden infolge des Hundegerangels zu einer grundsätzlich vollumfänglichen Haftung führen kann, entschied das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag, 1. August 2023, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: 5 O 38/21). Allerdings könne ein hälftiges Mitverschulden des anderen Hundehalters vorliegen, wenn dieser bei der Schlichtung des Hundestreits dazwischengehe und gebissen werde.
Der Kläger, ein selbstständiger Dachdecker, ging am 19. August 2020 mit seinem angeleinten Hund spazieren. Als er an dem nicht eingezäunten Grundstück seines Nachbarn vorbeiging, rannte dessen Hund aus der offenen Garage auf den öffentlichen Bürgersteig. Der Nachbar war weder körperlich noch durch Zurufen in der Lage, seinen Hund zum Anhalten zu bewegen.
Als der Kläger daraufhin dazwischenging, um die Hunde zu trennen, wurde er gebissen. Von welchem Hund war unklar. Der Mann erlitt eine etwa zwei Zentimeter lange Bisswunde am rechten Ringfinger, wobei ein Nervenast durchtrennt wurde. Seitdem hat er in dem Finger ein anhaltendes Taubheitsgefühl, Bewegungseinschränkungen, eine Kraftminderung und Narbenbildung. Er verlangte von seinem Nachbarn Schadenersatz für den erlittenen Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000 Euro.
Der Nachbar lehnte dies mit der Begründung ab, es sei nicht klar, welcher Hund zugebissen habe.
Das Landgericht sprach dem Kläger in seinem Urteil vom 12. Juni 2023 schließlich insgesamt 7.500 Euro zu. Darin enthalten war auch ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro. Wenn ein Hundehalter wisse, dass er sein freilaufendes Tier weder körperlich noch durch Zuruf am Verlassen des Grundstücks hindern könne, greife die Tierhaltergefährdungshaftung. Hierfür reiche es aus, dass der Hundehalter einen Schaden mitverursacht habe.
Die grundsätzlich vollumfängliche Haftung des Nachbarn sei jedoch wegen des Mitverschuldens des Klägers um die Hälfte gemindert. Denn ein durchschnittlicher und gewissenhafter Hundehalter hätte in einer solchen angespannten Situation, bei dem zwei Hunde „ohne freundliche Absichten“ miteinander raufen, nicht in das Geschehen eingegriffen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock