ERBRECHT
Kalifornisches Erbrecht: Form des Testaments und Anerkennung ausländischer Testamente
Autor: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank - Rechtsanwalt
Wir werden immer wieder gefragt, wann ein Testament in Kalifornien anerkannt wird. Der Beitrag erläutert die Form des Testaments des kalifornischen Erbrechts und die Anerkennung ausländischer Testamente in Kalifornien.
Form nach dem Erbrecht von Kalifornien
Nach dem Erbrecht von Kalifornien kann ein Testament als „Zwei-Zeugen-Testament“ errichtet werden.
Nach 6110. (a) CPC muss ein Testament schriftlich errichtet werden.
Nach 6110. (b) CPC muss es von einer der folgenden Personen unterschrieben werden:
(1) dem Testator
(2) im Namen des Testators bei einer anderen Person in der Gegenwart und auf Anweisung des Testators
(3) von einem conservator gemäß einer gerichtlichen Anordnung ein Testament zu errichten.
Nach 6610. (c) (1) soll das Testament durch mindestens zwei Personen bezeugt werden, welche zur gleichen Zeit anwesend sind und entweder die Unterzeichnung des Testaments oder die Bestätigung des Testaments durch den Testator bezeugen.
Nach 6610. (2) CPC wird das Testament ohne Testierzeugen errichtet, wird es gleichwohl anerkannt, wenn der Antragsteller durch klare und überzeugende Beweise nachweist, dass der Testator das Testament mit dem Willen unterzeichnet hat, ein Testament zu errichten.
Nach 6111. (a) CPC ist ein Testament, welches nicht den Anforderungen von Section 6110 als handschriftliches Testament wirksam, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Passagen in der Handschrift des Erblassers sind.
Anerkennung von "internationalen Testamenten" nach 6380-6390 CPC
Nach den Sections 6380-6390 des CPC werden international Testamente (“International wills”) anerkannt. Die Voraussetzungen sind allerdings höher als nach Sec. 6110, 6111 CPC.
Formelle Wirksamkeit bei Anwendung deutschen Erbrechts durch Gerichte von Kalifornien
Ist aus der Sicht von Kalifornien deutsches Erbrecht anzuwenden (z.B. weil der Erblasser sein Domicile in Kalifornien hatte und nur bewegliches Vermögen vererbt hat), wird auch ein nach deutschem Recht formwirksam errichtetes Testament anerkannt.
Fazit, Empfehlung
Nach deutschem Recht formwirksam errichtete handschriftliche Testamente werden in der Regel auch in Kalifornien der Form nach anerkannt. Notarielle Testamente werden hingegen oftmals nicht anzuerkennen sein. Die formelle Wirksamkeit bedeutet natürlich nicht, dass das Testament nicht aus anderen Gründen unwirksam oder anfechtbar sein kann. Ferner gibt es gerade bei internationalen Nachlässen immer wieder Formulierungsfehler, die zu Streitigkeiten über die Auslegung führen. Wir empfehlen daher stets Experten hinzuzuziehen. Weitergehende Informationen zum Erbrecht von Kalifornien und dem Erbrecht der USA finden Sie auf unserer Kanzlei-Seite unter Erbrecht USA.