ARBEITSRECHT
Kampf gegen Schattenwirtschaft! Kein Lohn für Schwarzarbeit aber Lohnersatz?
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Schlechte Neuigkeiten für Schwarzarbeiter. Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig bestätigt und Verträge über Schwarzarbeit als unwirksam eingestuft. „Schwarzarbeit ist nach dem Gesetz kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität“ so der Vorsitzende Richter aus Karlsruhe (BGH, Urt. v. 10. April 2014, Az.: VII ZR 241/13). Dass ein Vertrag über die Erledigung von Arbeiten ohne Leistung von Sozialabgaben gegen ein Verbotsgesetz verstößt, ist seit längerer Zeit bekannt. Dieses Urteil verneint nun erstmals nicht nur den Anspruch auf Lohn, sondern auch den Anspruch auf etwaigen Ersatz der geleisteten Arbeit.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung, die weitreichende Konsequenzen für die Schattenwirtschaft haben sollte, war die Klage eines Handwerksbetriebs. Nach Erledigung diverser Elektroinstallationen wurden die ausstehenden Rechnungen zu weiten Teilen nicht vom Auftraggeber beglichen. Statt der gesamten Summe von 18 800 Euro zahlte der Eigentümer der Reihenhäuser lediglich 12 300 Euro. Zuvor wurde zwischen Kläger und Beklagtem für eine Summe von 5000 Euro vereinbart, keine Rechnung auszustellen. Die Angelegenheit lag zuletzt dem Oberlandesgericht aus Schleswig im August 2013 vor. Bereits hier kam man zu dem Ergebnis, dass zwar nur ein Teil der Installationen ohne Rechnung erfolgt sind. Dennoch bedeutete der Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Schwarzarbeit die Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Die Revision des Rechtsstreits beim BGH bestätigte das vorinstanzliche Urteil.
BGH ändert seine alte Rechtsprechung
Dieses Urteil bedeutet eine Kursänderung in Sachen Schwarzarbeit. In seinem zunächst letzten Urteil zum Bestehen des Zahlungsanspruchs für Schwarzarbeiterfälle hatten die Richter aus Karlsruhe 1990 entschieden dass ein Anspruch auf Lohn zwar nicht aus dem Vertrag entstanden sein kann, sich der Schwarzarbeiter jedoch sehr wohl den Wert seiner Arbeit ersetzen lassen kann. Letztes Jahr wurde der Bundesgerichtshof zuletzt mit der Materie Schwarzarbeit konfrontiert. Hier hatten die Richter aber nur zu entscheiden, ob nach erledigter Schwarzarbeit der Auftraggeber einen Anspruch auf Nachbesserung hat und musste sich mit der Bezahlung des Auftragnehmers nicht abschließend beschäftigen.
Nachdem nun mittlerweile seit 2004 das Schwarzarbeitergesetz in Deutschland gilt, musste sich die Rechtsprechung neu orientieren und dem Willen des Gesetzgebers nachkommen. Um den Kampf gegen Schwarzarbeit weiter fortzuführen, wird es künftig für den Arbeiter nicht mehr möglich sein, nicht bezahlte Rechnungen vor Gericht einzuklagen. Zudem würden ihn dann so oder so Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsverbot erwarten. Eine effektive Eindämmung erfordere „eine strikte Anwendung“ des Gesetzes, auch wenn dies aus Sicht des Auftragnehmers im Hinblick auf die Bereicherung durch die Schwarzarbeit seitens des Auftraggebers ungerecht erscheinen mag.