FAMILIENRECHT
Kein Kindergeld wegen Klage auf besseren Flüchtlingsschutz
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Leipzig (jur). Wenn sich Asylbewerber einen besseren Flüchtlingsschutz erklagen wollen, kann sich dies nachteilig auf anderweitige Rechte auswirken. Denn solange das Asylverfahren nicht „vollständig“ abgeschlossen ist, bekommen sie keinen Aufenthaltstitel, urteilte am Donnerstag, 17. Dezember 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 31.14). Am Aufenthaltstitel hängen aber anderweitige Ansprüche, hier Eltern- und Kindergeld.
Konkret wies das Bundesverwaltungsgericht eine Frau aus Afghanistan ab. Sie war Ende 2010 nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Im September 2011 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot fest, lehnte aber die Feststellung eines mit festeren Rechten verbundenen Abschiebungsverbots aus humanitären Gründen ab.
Die Afghanin klagte, um diesen besseren Schutz zu erreichen. Zudem beantragte sie einen Aufenthaltstitel. Sie machte geltend, ohne Aufenthaltstitel könne sie für ihre im August 2011 geborene Tochter kein Kindergeld und kein Elterngeld bekommen.
Die Ausländerbehörde lehnte dies ab. Einen Aufenthaltstitel könne sie erst nach Abschluss des Asylverfahrens ausstellen. Hier sei ja aber noch die Klage der Asylbewerberin anhängig.
Später hatte diese Klage auf humanitären Abschiebungsschutz Erfolg. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde im August 2012 rechtskräftig. Erst danach stellte das Bundesamt den Abschiebungsschutz abschließend fest, und die Ausländerbehörde stellte einen Aufenthaltstitel aus.
Nun meinte die Frau, sie müsse ihren Aufenthaltstitel bereits rückwirkend zum September 2011 bekommen. Schließlich habe sie mit ihrer Klage auf humanitären Aufenthaltsschutz recht bekommen. Zudem reiche auch das bereits damals festgestellte einfache Abschiebungsverbot für einen Aufenthaltstitel aus.
Diese Klage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Bei einfachem Abschiebungsschutz sehe das Gesetz zwar vor, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden „soll“. Eine solche Soll-Vorschrift gewähre aber noch keinen festen Anspruch. Vielmehr greife auch hier die „Titelerteilungssperre“ des Aufenthaltsgesetzes. Danach könne die Afghanin keinen rückwirkenden Aufenthaltstitel bekommen, „weil ihr Asylverfahren noch nicht insgesamt bestandskräftig abgeschlossen war“.
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