FAMILIENRECHT
Kein Unterhalt bei Prozessbetrug!
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Der zuständige 7. ( Familien - ) Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat entschieden, dass der Versuch der grundsätzlich unterhaltsberechtigten Ehefrau, durch falsche Angaben im Unterhaltsprozeß einen höheren Unterhaltsbetrag gerichtlich zugesprochen zu bekommen als ihr tatsächlich zusteht, zur Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrages führt.
Informationen zum Sachverhalt:
Die Klägerin hatte gegen ihren getrenntlebenden Ehemann Unterhalt eingeklagt. Sie hatte dabei mehrfach schriftsätzlich durch ihre Prozessbevollmächtigte vortragen lassen, dass sie zwar Mieteinnahmen aus einem ererbten Zweifamilienhaus habe, diese jedoch durch Darlehensverbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Immobilie stünden, völlig aufgezehrt würden. Diese Angaben waren, wie sich im Laufe des Prozesses herausstellte, nachweislich falsch. Die Sanierungskosten konnten ohne weiteres aus den weiter ererbten Barmitteln beglichen werden. Dadurch wollte die Klägerin eine höhere Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann erreichen, indem sie eigene anrechenbare Einkünfte verschwieg.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der zur Entscheidung zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat den Ehemann nur zu einer deutlich ermäßigten Unterhaltszahlung verurteilt, weil der Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Übrigen teilweise durch den vorsätzlich begangenen Prozessbetrug verwirkt sei, § 1579 Nr. 2 BGB.
Die falschen Angaben der Klägerin in ihrer Antragsschrift im einstweiligen Anordnungsverfahren und im Unterhaltsprozess waren unterhaltsrechtlich von Bedeutung, weil die Einkünfte aus der Vermietung nach Abzug der Belastungen auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen gewesen waren. Die geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten hatten jedoch mit der Wohnimmobilie gar nichts tun und waren als fehlgeschlagene Anlageinvestitionen unterhaltsrechtlich nicht von Belang. Die fehlerhaften Angaben stellten daher einen versuchten Prozessbetrug zulasten des grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Ehemanns dar. Dieses vorsätzliche Fehlverhalten im Unterhaltsprozess erfüllt den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Dies führt nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall allerdings nicht zum völligen Wegfall des Unterhaltsanspruchs, sondern nur zu einer Begrenzung in der Höhe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg
Az.: 7 UF 190 /01 OLG Bamberg
1.Instanz: 2 F 112/95 Amtsgericht – Familiengericht - Kitzingen
§ 1579 BGB lautet:
„ Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil...
1. ...
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten ....... schuldig gemacht hat.....
3. ...
4. ....“