ARBEITSRECHT
Keine Arztvergütung bei ruhender Approbation
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Berlin (jur). Ärztinnen und Ärzte haben beim behördlich angeordneten Ruhen der Approbation keinen Anspruch auf eine Vergütung. Ist ein Klinikarzt trotz Ruhens seiner Approbation an über 1.000 Operationen beteiligt gewesen, muss er die in dieser Zeit erhaltene Vergütung an den Krankenhausträger zurückzahlen, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Dienstag, 8. August 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22). Dass der Arzt wegen eines Wohnungsumzugs nichts von der Ruhensanordnung gewusst haben will, sei unbeachtlich.
Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Als das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg Zweifel hatte, ob der Arzt aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf überhaupt ausüben kann, forderte die Behörde diesen erfolglos zur Rückgabe der Approbationsurkunde auf. Es folgte im März 2018 ein Bescheid über das Ruhen der Approbation. Dieser wurde an die bei der Ärztekammer hinterlegte Wohnanschrift gesendet und wurde bestandskräftig.
Da der Arzt seine Approbationsurkunde nicht zurückgesandt hatte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen über die Wohnanschrift an. Erst Ende Februar 2022 wurde die neue Anschrift des Klinikarztes ausfindig gemacht. Der verwies darauf, dass er aufgrund eines Umzugs nichts vom Ruhen seiner Approbation gewusst habe. Im März 2022 informierte er seinen Arbeitgeber über die behördliche Maßnahme.
Die Klinik zahlte ihm daraufhin für diesen Monat keine Vergütung und verlangte die bereits gezahlten Nettovergütungen der letzten sechs Monate zurück.
Das Arbeitsgericht gab der Klinik mit Urteil vom 28. Juni 2023 recht. Zu geschuldeten Arbeitsleistung gehöre eine „erworbene fachliche Qualifikation“, hier die Approbation. Da diese ruhte, habe das Krankenhaus die Vergütung „ohne rechtlichen Grund geleistet“. Es sei damit zur Rückforderung berechtigt.
Auch wenn der Arzt bei ruhender Approbation an 1.053 Operationen beteiligt war, davon an 444 als erster Operateur, könne er auch nicht eine Verrechnung mit den erbrachten Leistungen verlangen. Denn das Krankenhaus habe mit dem Tätigwerden des Klägers keinen Vorteil erlangt. Es drohten potenzielle Regressforderungen von Krankenkassen oder auch betroffenen Patienten.
Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung hatte, sei unbeachtlich. Denn der Arzt habe pflichtwidrig nicht seine neue Anschrift mitgeteilt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock