ARBEITSRECHT
Keine Erstattung eines Corona-Verdienstausfalls an Krankenhaus
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Keine Erstattung eines Corona-Verdienstausfalls an Krankenhaus © Symbolgrafik:© eyetronic - stock.adobe.com
Göttingen (jur). Krankenhäuser bekommen nicht Gelder erstattet, die sie an Beschäftigte nach deren Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet als Verdienstausfall gezahlt haben. Denn bei einem vorübergehenden Betretungsverbot seien sie laut Gesetz ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wie das Verwaltungsgericht Göttingen in drei am Donnerstag, 24. August 2023, bekanntgegebenen Urteilen entschied (Az.: 4 A 150/21 und weitere).
Es wies damit ein Krankenhaus aus dem südniedersächsischen Landkreis Northeim ab. Dieser hatte am 11. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach Rückkehrer aus Corona-Risikogebieten 14 Tage lang keine Krankenhäuser betreten durften.
Die Klinik beschäftigte drei betroffene Mitarbeiter in dieser Zeit nicht und zahlte ihnen einen „Verdienstausfall“. Vom Landkreis forderte sie dieses Geld zurück. Das Betretungsverbot komme für Krankenhausbeschäftigte einem Tätigkeitsverbot gleich, für das das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung vorsehe.
Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und wies mit seinen Urteilen vom 20. Juli 2023 die Klagen ab.
Zur Begründung erklärten die Göttinger Richter, das Krankenhaus sei ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibe dies vor, wenn Arbeitnehmer „ohne Verschulden durch einen in ihrer Person liegenden Grund“ für vergleichsweise kurze Zeit an der Arbeit gehindert seien.
Hier liege ein solches vorübergehendes „Leistungshindernis“ vor. Den Beschäftigten treffe kein Verschulden, weil vor ihrem Aufbruch in den Urlaub die jeweiligen Gebiete noch nicht als Risikogebiete eingestuft gewesen seien. Jedenfalls bei langjährig Beschäftigten wie hier seien bis zu 14 Tage auch als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ anzusehen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock