ARBEITSRECHT
Keine Festanstellung wegen eines Scheinwerkvertrags
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Erfurt (jur). Werden Arbeitnehmer über Scheinwerkverträge in einer Firma eingesetzt, begründet dies nicht immer ein festes Arbeitsverhältnis in dem eingesetzten Betrieb. Anspruch auf Festeinstellung besteht bei solch einer „verdeckten Arbeitnehmerüberlassung“ nicht, wenn der Leiharbeitgeber über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, urteilte am Dienstag, 12. Juli 2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 352/15). Es wies damit die Klage einer technischen Zeichnerin auf Festeinstellung beim Daimler-Konzern in Stuttgart ab.
Grundsätzlich können Arbeitgeber mit anderen Unternehmen Werkverträge vereinbaren, so dass ihre Arbeitnehmer zur Erbringung eines „Werkes“ in dem Betrieb tätig sind. Der dortige Arbeitgeber darf den Werkarbeitern auch Weisungen erteilen, allerdings nur auf das jeweilige Werk bezogen.
Leiharbeiter werden dagegen zur Erbringung einer bestimmten Tätigkeit in dem Entleihbetrieb eingesetzt. Dieser hat dabei eine generelle Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiharbeiter. Der Leiharbeitgeber muss dabei über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügen.
Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin von 2004 bis 31. Dezember 2013 über einen Werkvertrag ihres Arbeitgebers als technische Zeichnerin im Daimler-Konzern. Sie behauptete, dass hier in Wirklichkeit ein Scheinwerkvertrag vorgelegen habe. Ihr Arbeitgeber wolle auf diese Weise die Arbeitnehmerüberlassung verdecken. Sie meinte, dass sie deshalb einen Anspruch auf Festeinstellung im Entleihbetrieb, also Daimler, habe.
Dem widersprach jedoch das BAG. Der Arbeitgeber der Klägerin habe über eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Davon sei letztlich auch eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung durch Scheinwerkverträge erfasst. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben komme ein festes Arbeitsverhältnis im Entleihbetrieb nur bei einer fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zustande.
Diese Rechtsprechung ist jedoch womöglich bald überholt. Ab 2017 muss nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung die Arbeitnehmerüberlassung immer offengelegt werden.
Ähnlich wie das BAG hatte auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 18. Dezember 2014 zu den Daimler-Werkverträgen entschieden (Az.: 3 Sa 33/14; JurAgentur-Meldung vom 22. Dezember 2014). Danach bleibt auch bei Scheinwerkverträgen das Arbeitsverhältnis zur einstellenden Leihfirma bestehen, wenn diese über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, so das LAG im Fall eines bei der Daimler AG über einen Werkvertrag eingesetzten Versuchstechnikers.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage