GEWERBERECHT
Keine Gewerbeerlaubnis ohne Steuererklärungen
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Koblenz (jur). Wer über mehrere Jahre keine Steuern zahlt und auch keine Steuererklärung abgibt, muss mit einem Verbot seines Gewerbes rechnen. Daran kann auch nachträgliche Reue nichts mehr ändern, wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag, 21. Dezember 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 5 K 703/15.KO).
Es bestätigte damit eine Gewerbeuntersagung der Stadt Remagen. Der Kläger betrieb früher ein Gewerbe im Bereich der Unterhaltungsbranche. Mehrere Jahre hatte er keine Steuererklärung abgegeben und inzwischen beträchtliche Forderungen des Finanzamts nie bezahlt.
Die Stadt Remagen nahm dies zum Anlass, dem Mann jegliche Gewerbeausübung zu untersagen. Er sei als „gewerberechtlich unzuverlässig“ einzustufen.
Dagegen legte der Mann erfolglos Widerspruch ein und klagte. Vor Gericht machte er geltend, er habe inzwischen alle ausstehenden Steuererklärungen abgegeben. Auch sonst bemühe er sich, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Allerdings könne er als Angestellter nie ausreichend verdienen, um seine Steuerschulden zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz ließ die später Reue nicht mehr gelten. Wer über mehrere Jahre seine Steuern nicht bezahle und auch keine Steuererklärung abgebe, weise sich selbst als „gewerberechtlich unzuverlässig“ aus. Maßgeblich seien dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des letzten Behördenbescheids, im Streitfall also des Widerspruchsbescheids. Auch wenn es hier später „anerkennenswerte Verbesserungen“ gegeben habe, komme es darauf nicht mehr an, betonten die Koblenzer Richter in ihrem Urteil vom 11. Dezember 2015.
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