ARZTRECHT
Keine Stornogebühr für abgesagten Arzttermin
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Bremen (jur). Wenn ein Patient einen Termin absagt, dürfen Ärzte keine „Stornogebühr“
verlangen. Der Patient schuldet dann keine Vergütung und zumindest mit einer
begründeten Absage auch keinen Schadenersatz, so jedenfalls ein bereits
schriftlich veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 9. Februar 2012
(Az.: 9 C 0566/11).
Im Streitfall war der Behandlungstermin telefonisch vereinbart worden. Der Patient
sagte kurzfristig per Fax ab und staunte nicht schlecht, als er wenig später
Post von der Praxis erhielt: 300 Euro sollte er für die Absage bezahlen. Weil
er dies verweigerte, klagte die Ärztin.
Vor dem Amtsgericht hatte sie damit keinen Erfolg. „Nach Ansicht des
erkennenden Gerichts darf ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten
Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt
Vergütung schuldet“, heißt es in dem Bremer Urteil. Denn die Vergütungspflicht
setze ein Vertragsverhältnis voraus. Eine schlichte telefonische
Terminvereinbarung sei aber noch nicht als Behandlungsvertrag zu sehen. Auch
bei einem abgesagten Friseurtermin oder bei telefonisch vorbestellten aber
nicht abgeholten Kinokarten werde keine Vergütung fällig. Denn potenzielle
Vertragspartner könnten von ihrem Vorhaben jederzeit zurücktreten.
Selbst wenn in der telefonischen Terminvereinbarung eine Art Vertrag gesehen
werde, habe der Patient dies jederzeit kündigen können, so das Amtsgericht
weiter. In der Absage sei eine solche Kündigung zu sehen. Im konkreten Fall
habe der Patient hierfür sogar noch einen guten Grund gehabt – einen privaten
Hilferuf eines engen Freundes.
Nicht unbedingt übertragbar ist das Bremer Urteil auf sogenannte Bestellpraxen,
die bestimmte Zeiten fest für einen bestimmten Patienten reservieren, etwa in
der Psychotherapie. So hatte das Amtsgericht Nettetal mit Urteil vom 12.
September 2006 eine Patientin verurteilt, ihrem Zahnarzt Schadenersatz in Höhe
von knapp 1.300 Euro zu zahlen, weil sie einen speziell für sie reservierten
Termin für eine zweistündige Zahnersatz-Behandlung nicht eingehalten hatte
(Az.: 17 C 71/03). In einem vorab unterschriebenen Behandlungsvertrag war
deutlich erläutert worden, dass die Praxis „nach dem Bestellsystem geführt
wird“.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage