FAMILIENRECHT
Kindergeld auch während eines dualen Studiums
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München (jur). Während eines dualen Studiums besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Die in solchen Studiengängen enthaltene Lehrausbildung und ein anschließendes Bachelor-Studium sind als eine einheitliche Erstausbildung zu werten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 5. November 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 52/13). Kindergeld müsse daher selbst dann gezahlt werden, wenn das Kind nach Abschluss seiner integrierten Lehre neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, heißt es in dem Urteil vom 3. Juli 2014
Damit bekam eine Mutter recht, deren Sohn nach seinem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht anfing. In dem Studium war die Ausbildung zum Steuerfachangestellten integriert, die der Sohn auch im Juni 2011 erfolgreich abschloss.
Danach drückte er für seinen Bachelor-Abschluss zwei weitere Jahre die Hochschulbank. Während dieser Zeit arbeitete er wöchentlich mehr als 20 Stunden in einer Steuerberaterkanzlei.
Die Kindergeldkasse strich das Kindergeld. Begründung: Der Sohn habe seine Erstausbildung zum Steuerfachangestellten abgeschlossen. Kindergeld könne zwar auch bei weiteren anschließenden Ausbildungen bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. In diesem Fall dürfe das Kind nebenbei aber nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Die kindergeldberechtigte Mutter meinte, dass die 20-Stunden-Regel hier nicht gelte. Das duale Studium ihres Sohnes inklusive des berufspraktischen Teils sei insgesamt als eine einheitliche Erstausbildung anzusehen.
Dem folgte nun auch der BFH. Auch nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten zähle das fortgesetzte Bachelor-Studium noch mit zur „Erstausbildung“. Voraussetzung hierfür sei, dass die „einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten“.
Da die Erstausbildung des Sohnes nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass er mehr als 20 Stunden pro Woche noch nebenbei arbeitete. Anders sehe dies allerdings aus, wenn sich das Kind wegen seiner Nebenjobs nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet, betonte der BFH.
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