FAMILIENRECHT
Kindergeldanspruch für Flüchtling wegen obdachloser Mutter
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Mainz (jur). Sind Flüchtlinge ohne ihre Eltern nach Deutschland eingereist, können sie als Volljährige während ihrer Ausbildung auch Kindergeld erhalten. Eine Voraussetzung hierfür sei, dass ihnen der ständige Aufenthalt ihrer Eltern nicht bekannt ist, entschied das Sozialgericht Mainz in einem am Dienstag, 17. November 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 14 KG 1/15). Der Gesetzgeber habe hier vorgesehen, dass dann nicht die Eltern, sondern ausnahmsweise die alleinstehenden Kinder das Kindergeld erhalten.
Damit bekam ein 22-jähriger afghanischer Flüchtling recht. Er war nach dem Tod seines Vaters 2011 nach Deutschland eingereist. Seine Mutter lebt ohne festen Wohnsitz im Iran. Der Asylantrag des Flüchtlings wurde zwar abgelehnt. Wegen Abschiebungshindernissen erhielt er aber eine Aufenthaltserlaubnis, so dass er eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker beginnen konnte.
Da er unter 25 Jahre alt ist und sich in Ausbildung befindet, stellte er bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld.
Diese lehnte die Zahlung ab. Lediglich Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen, könnten Kindergeld erhalten. Der Flüchtling sei aber Halbwaise und kenne den Aufenthalt der Mutter im Iran.
Nur weil der Kläger sporadisch mit seiner obdachlosen Mutter telefoniere, bedeute das noch nicht, dass er jederzeit ihren Aufenthalt kenne, entschied nun dagegen das Sozialgericht Mainz. Sozial stehe er daher wie ein Vollwaise da. Die Mutter könne ihm auch keinerlei Unterstützung zukommen lassen. Dem Kläger stehe daher Kindergeld während seiner Ausbildung zu, so das Sozialgericht in seinem Urteil vom 22. September 2015.
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