ARBEITSRECHT
Kündigung einer Deutsche-Welle-Redakteurin unwirksam
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Kündigung einer Deutsche-Welle-Redakteurin unwirksam © Symbolgrafik:© DOC RABE Media - stock.adobe.com
Berlin (jur). Die Kündigung einer gehobenen Redakteurin bei der Deutschen Welle wegen antisemitischer und israelfeindlicher Veröffentlichungen ist unwirksam. Es liege keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, da die Veröffentlichungen für einen arabischen Sender überwiegend zeitlich vor Beginn der Tätigkeit bei der Deutschen Welle erfolgt seien, urteilte am Mittwoch, 28. Juni 2023, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 23 Sa 1107/22). Das bis zum 30. Juni 2023 befristete Arbeitsverhältnis der Redakteurin sei damit nicht vorzeitig beendet worden, so die Berliner Richter.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein im November 2021 in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Ein Sender schaut weg“. Darin wurde über antisemitische Veröffentlichungen der Redakteurin bei einem arabischen Sender berichtet.
Die Deutsche Welle prüfte die Vorwürfe und kündigte der Frau schließlich außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2022.
Wie schon das Arbeitsgericht Berlin erklärte auch das LAG die Kündigung für unwirksam. Zwar seien die früheren Veröffentlichungen der Redakteurin für einen arabischen Sender als israelfeindlich und antisemitisch anzusehen und mit den von der Deutschen Welle vertretenen Werten nicht vereinbar. Allerdings lägen die Veröffentlichungen „überwiegend zeitlich vor Beginn der vorausgegangenen freien Mitarbeit der Redakteurin seit dem Jahr 2017 und sämtlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Welle seit dem Jahr 2021“.
Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liege daher nicht vor. Die außerordentliche Kündigung und die hilfsweise ordentliche Kündigung seien insgesamt unwirksam. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund bestehe nicht. Auch sei die Personalratsanhörung bewusst falsch erfolgt, rügte das LAG.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz könne das Arbeitsverhältnis dann auch nicht gerichtlich aufgelöst werden. Damit wurde der Antrag der Deutschen Welle auf vorzeitige gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2022 gegen Zahlung einer Abfindung abgewiesen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock