ARBEITSRECHT
Kündigung wegen Drohung des Ehemanns einer Arbeitnehmerin gegenüber deren Kollegin
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Wenn der Ehemann einer Arbeitnehmerin deren Kollegen als bescheuert bezeichnet und ihnen „eins auf die Fresse“ androht, rechtfertigt dies in der Regel keine Kündigung. Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 05.04.2013, Aktenzeichen: 10 Sa 2339/12. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ausgangslage:
Wenn ein Arbeitnehmer seine Kollegen beleidigt und bedroht, rechtfertigt dies regelmäßig eine (fristlose) Kündigung unter Umständen sogar ohne vorherige Abmahnung. Das Landesarbeitsrecht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem nicht die Arbeitnehmerin persönlich, sondern deren Ehegatte die Kollegen beleidigt und bedroht hat. Fraglich ist, inwieweit solches Verhalten der Arbeitnehmerin zugerechnet und darauf eine Kündigung gestützt werden kann.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 05.04.2013, Aktenzeichen: 10 Sa 2339/12:
Dass das Landesarbeitsgericht hat wie schon das Arbeitsgericht zuvor die Kündigung für unwirksam gehalten: Ob für eine Arbeitnehmerin eine vertragliche Nebenpflicht besteht, ihren Ehemann von beleidigenden oder bedrohenden Äußerungen gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen des Betriebes abzuhalten, ist zwischen den Parteien streitig. … Selbst wenn grundsätzlich eine entsprechende Nebenpflicht bestehen sollte, ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. Schuldhaft handelt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung, wenn sie die dieser zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Unstreitig erfolgte zwar das Telefonat des Ehemannes der Klägerin mit der Pflegedienstleiterin mit Wissen und Wollen der Klägerin. Dass die Klägerin aber den behaupteten beleidigenden bzw. bedrohenden Gesprächsinhalt vorhersehen konnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte hat keinerlei Tatsachen geschildert, die den Schluss zulassen würden, dass die Klägerin im Einzelnen die nach dem Vortrag des Beklagten ihrem Ehemann zugeschriebenen Äußerungen vor deren Ausspruch hätte verhindern können.
Bewertung:
Das Urteil ist zutreffend. Der Arbeitnehmer kann schließlich nicht für Umstände einstehen, die er nicht steuern kann.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Prüfen Sie vor Ausspruch einer Kündigung immer genau, welche Kündigungsgründe in Betracht kommen. Lässt sich ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht eindeutig beweisen, kann man immer auch an den Ausspruch einer so genannten Verdachtskündigung denken. Als Kündigungsgrund reicht hier der Verdacht z.B. einer Straftat. Voraussetzung einer Verdachtskündigung ist aber immer, dass der Arbeitnehmer zuvor angehört wird. Er muss die Gelegenheit haben, den Verdacht auszuräumen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Vorsicht! Der Fall wäre grundsätzlich völlig anders zu bewerten, wenn die Arbeitnehmerin ihren Ehegatten zu dessen tun bewusst angestiftet oder sich daran beteiligt hätte. Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont, kann grundsätzlich auch das Fehlverhalten gegenüber Arbeitskollegen eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Die Entscheidung: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE130008842&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
13.6.2013