ARBEITSRECHT
Kündigung wegen gefälschtem Impfnachweis wirksam
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Arbeitsplatz-Kündigung trotz fehlender Gefährdung. © Zerbor - adobe.stock.com
Mainz (jur). Wer trotz Verbots wiederholt mit einem gefälschten Impfnachweis zur Arbeit kommt, kann grundsätzlich verhaltensbedingt gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn andere Kolleginnen und Kollegen nicht konkret gefährdet wurden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag, 10. August 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 8 Sa 310/22). Damit ist die ordentliche Kündigung des seit September 2011 bei einem Chemieunternehmen beschäftigten Klägers zum 31. Mai 2022 wirksam.
Während der Covid-19-Pandemie war die sogenannte 3G-Regel am Arbeitsplatz per Gesetz beschlossen worden. Danach mussten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen das Sars-CoV-2-Virus geimpft oder davon genesen sein oder zumindest einen negativen Test vorweisen, wenn sie am Arbeitsplatz physischen Kontakt zu anderen Personen haben.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber alle Mitarbeiter darüber informiert, dass ab Dezember 2021 der Nachweis einer Impfung, Genesung oder eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Betriebsgelände erforderlich sei. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzung eines gefälschten 3G-Nachweises als absichtlicher Betrug gewertet werde. Eine fristlose Kündigung sei dann möglich.
Als die Personalabteilung erfuhr, dass der Kläger sich einen gefälschten Impfnachweis verschafft hatte und damit an drei Tagen zur Arbeit erschienen war, wurde ihm ordentlich zum 31. Mai 2022 gekündigt.
Der Kläger meinte, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte. Er habe sich einem häuslichen Selbsttest unterzogen, der negativ ausgefallen sei. Im Betrieb seien nur vier weitere Arbeitnehmer gewesen. Er habe Maske getragen und mangels Kontakt zu anderen Personen niemanden gefährdet.
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 23. Mai 2023, dass die ordentliche Kündigung verhältnismäßig und wirksam sei. Mit der Nutzung des gefälschten Impfnachweises habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten besonders schwer verletzt. Dass der Arbeitgeber wegen der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und der dadurch verbundenen erschwerten Betriebsratsanhörung nur ordentlich gekündigt habe, sei nicht zu beanstanden.
Der Arbeitgeber habe in seiner Mitarbeiterinformation ausdrücklich klar gemacht, dass bei Nutzung eines gefälschten 3G-Nachweises die Kündigung drohe. Dass der Kläger niemanden konkret gefährdet habe, sei unbeachtlich. Der Gesetzgeber habe ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer der Zutritt zum Betriebsgelände bereits bei einer abstrakten Gefährdung zu untersagen sei. Hier wäre es durchaus möglich gewesen, dass Kollegen mit dem Kläger in physischen Kontakt treten.
Letztlich habe der Kläger aus reiner Bequemlichkeit den gefälschten 3G-Nachweis genutzt und eine Gefährdung anderer in Kauf genommen, so das LAG. Dabei habe der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern sogar zur Verfügung gestellt, die der Kläger aber nicht nutzen wollte. Wegen der Schwere der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock