ARBEITSRECHT
Ladenöffnung an Marktsonntagen in Bayern begrenzt
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Leipzig (jur). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ladenöffnung an Marktsonntagen in Bayern begrenzt. Die Leipziger Richter erklärten am Mittwoch, 11. November 2015, die Rechtsverordnung der Gemeinde Echingen im Landkreis Freising für unwirksam, welche die Ladenöffnung anlässlich zweier Jahrmärkte erlaubte (Az.: 8 CN 2.14). Danach steht auch den Gewerkschaften ein klagerecht gegen die Sonntagsöffnung zu. Eine Öffnung anlässlich von Märkten ist nur zulässig, wenn die Märkte die Hauptattraktion bleiben, so die obersten Verwaltungsrichter.
Konkret ging es um den „Echinger Frühjahrsmarkt“ und die „Echinger Frühjahrsschau“ am zweiten Sonntag nach Ostern 2013. Die Gemeinde hatte mit einer extra erlassenen Verordnung bestimmt, dass sämtliche an das jeweilige Marktgeschehen angrenzenden Läden von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sei dürfen.
Die Gewerkschaft Verdi hielt die Verordnung für rechtswidrig. Sie verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab Verdi am 6. Dezember 2013 recht (Az.: 22 N 13.788; JurAgentur-Meldung vom 5. Februar 2014). Zum einen dürfe die Gewerkschaft die Unwirksamkeit der Verordnung beantragen. Es reiche aus, wenn sie in der betreffenden Gemeinde Mitglieder hat. Zum anderen sei der räumliche Bereich der Ladenöffnung nicht klar umgrenzt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun ebenfalls klar, dass Gewerkschaften gegen eine kommunale Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an Sonntagen vorgehen können. Dies gelte auch dann, wenn die Verordnung die Ladenöffnung für nur einen Sonntagnachmittag in einer Gemeinde freigibt. Andernfalls könne „kein effektiver Schutz der sonntäglichen Arbeitsruhe“ gewährleistet werden.
In Bayern dürfen Gemeinden generell eine Ladenöffnung an bis zu vier Marktsonntagen im Jahr erlauben.
Nach dem Ladenschlussgesetz ist die Öffnung von „Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar, wenn der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägt“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Dabei müsse der Markt selbst „einen beträchtlichen Besucherstrom“ anziehen, „der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt“. Auch müsse die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt sein.
Die Gemeinde Echingen habe aber weder eine ausreichende Prognose über die Markt- und Ladenbesucher erstellt noch den räumlichen Geltungsbereich der Ladenöffnung hinreichend bestimmt. Die Verordnung sei daher unwirksam.
Bereits am 27. November 2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht hessische Vorschriften zur Ausweitung der Sonn- und Feiertagsarbeit weitgehend gekippt (Az.: 6 CN 1.13; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Diese sahen vor, dass zu diesen Zeiten Arbeitnehmer in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften beschäftigt werden können. Doch es sei nicht erforderlich, dass sonntags DVDs, PC-Spiele oder Bücher ausgeliehen werden. Gleiches gelte auch für Callcenter und Lottogesellschaften.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage