FAMILIENRECHT
Mütterrrente ist verfassungsgemäß
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Essen (jur). Die „Mütterrente“ ist nach Überzeugung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen verfassungsgemäß. Für vor 1992 geborene Kinder können Mütter oder auch Väter danach keine völlige Gleichstellung verlangen, wie das LSG in einem am Mittwoch, 27. Januar 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 21 R 374/14).
1992 hatte das Bundesverfassungsgericht der Politik aufgegeben, stärker die Nachteile bei der Rente auszugleichen, die Eltern meist durch die Kindererziehung entstehen. Der Gesetzgeber reagierte unter anderem mit einer besseren Anrechnung von Erziehungszeiten für seit Anfang 1992 geborene Kinder. Für sie werden nun drei Erziehungsjahre angerechnet
Für vor 1992 geborene Kinder blieb es zunächst bei nur einem angerechneten Erziehungsjahr. Seit Einführung der „Mütterrente“ ab Juli 2014 sind es hier zwei Jahre.
Mit ihrer Klage verlangt eine Mutter von vier zwischen 1971 und 1978 geborenen Kindern die Anrechnung von ebenfalls drei Erziehungsjahren. Kindergartenplätze für unter Dreijährige habe es damals nicht gegeben. Im Westen sei vielmehr „das Leitbild der Hausfrauenehe“ vorherrschend und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf kein Thema gewesen. Die damalige Benachteiligung als Mutter werde nun fortgesetzt.
Wie schon das Sozialgericht Gelsenkirchen wies nun auch das LSG Essen die Klage jedoch ab. Das Grundgesetz verlange keine völlige Gleichstellung aller Mütter. Der Gesetzgeber habe „einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet“.
Daher habe der Gesetzgeber auch in zwei Schritten auf die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts reagieren dürfen. Mit der „Mütterrente“ sei eine zunächst entstandene Ungleichbehandlung zumindest verringert worden. Auch die Rente der Klägerin habe sich dadurch um 120 Euro pro Monat erhöht. Den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts habe der Gesetzgeber damit in ausreichendem Umfang entsprochen, so das LSG in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015.
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