Mutter verliert Erbschaftsteuerbefreiung durch Schenkung an Tochter
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Münster (jur). Wenn eine Mutter das von ihrem verstorbenen Ehemann geerbte Familienheim ihrer Tochter schenkt, kann sie dadurch rückwirkend ihre eigene Befreiung von der Erbschaftsteuer verlieren. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. September 2016 entschieden (Az.: 3 K 3757/15 Erb).
Laut Gesetz ist ein Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Ehepartner es „unverzüglich“ selbst nutzt. Die Steuervergünstigung entfällt aber rückwirkend, wenn der Erbe das Haus oder die Wohnung innerhalb von zehn Jahren „nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt“. Ausnahmen gibt es bei „zwingenden Gründen“.
Im Streitfall hatten die Eheleute ihr Haus gemeinsam bewohnt. Als der Mann starb, erbte die Frau seinen Eigentumsanteil. Das Finanzamt erhob zunächst keine Erbschaftsteuer.
Ein halbes Jahr später übertrug die Frau das Eigentum am Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnrechts (sogenanntes Nießbrauchsrecht) an ihre Tochter. Das Finanzamt hob danach die Steuerbefreiung rückwirkend auf und forderte Erbschaftsteuer nach.
Dagegen klagte die Erbin. Das Familienheim werde von ihr weiterhin zu Wohnzwecken selbst genutzt. Auf die Eigentümerposition komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an.
Das FG Münster wies die Klage nun ab. Im Wortlaut sei die Eigentümerposition zwar nicht erwähnt, nach dem Zweck der Vorschrift komme es aber sehr wohl darauf an. Zweck sei nämlich, dass ein Erbe nicht gezwungen sein soll, das Familienheim zu verkaufen, um die Steuer bezahlen zu können. Der potenzielle Verkauf sei aber an das Eigentum gebunden.
Zudem entfalle die Steuervergünstigung laut Gesetz dann, wenn der Verstorbene in seinem Testament festgelegt hat, dass der Erbe das Familienheim an eine andere Person weiterübertragen muss. Es gebe keinen Grund, die freiwillige Weiterübertragung anders zu behandeln.
„Zur Fortbildung des Rechts“ ließ das FG Münster hiergegen die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.
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