FAMILIENRECHT
Nach Scheidung bekommen Schwiegereltern nur Vermögensgeschenk zurück
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Karlsruhe (jur). Schwiegereltern können nach einer Scheidung Zahlungen zur Bedienung eines Wohnungskredits nur teilweise zurückverlangen. In Betracht kommt dafür nur die Hälfte des Tilgungsanteils, heißt es in einem am Freitag, 23. Januar 2015, veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: XII ZB 666/13). Danach bleiben die Zinsen außen vor, weil sie dem laufenden Lebensunterhalt dienen.
Im Streitfall hatte ein Paar 1996 geheiratet und noch im selben Jahr ein Haus im Rheinland gekauft. 2008 trennten sie sich, 2011 wurde die Ehe geschieden. Bis zur Trennung hatten die Eltern der Frau monatlich 409 Euro auf das Konto des Mannes überwiesen, von dem die Kreditraten für das Haus abgingen. Nach der Scheidung einigte sich das getrennte Paar über die weitere Verwendung des Hauses. Allerdings verlangten die Eltern der Frau von ihrem ehemaligen Schwiegersohn die Hälfte der für das Haus geleisteten Zuwendungen zurück, insgesamt 32.000 Euro.
Der BGH hat bereits entschieden, dass Schwiegereltern eine Schenkung eventuell zurückverlangen können. Voraussetzung ist, dass sie erkennbar unter der Voraussetzung gemacht wurde, dass die Ehe bestand hat und dass ein Festhalten daran auch nach der Scheidung unzumutbar wäre (Beschluss vom 3. Dezember 2014, Az.: XII ZB 181/13; JurAgentur-Meldung vom Folgetag).
Nach dem nun veröffentlichten Beschluss vom 26. November 2014 ist dies auch auf laufende, hier monatliche Zuwendungen anwendbar. Auch hier sei davon auszugehen, dass die Schwiegereltern die Zahlungen geleistet haben, um ihrer Tochter und eventuellen Enkeln ein dauerhaftes Wohnen in dem Haus zu ermöglichen. Mit der Scheidung sei die Grundlage hierfür entfallen.
Gegebenenfalls zurückverlangen können die Schwiegereltern laut BGH aber nur Zahlungen, die bei dem Schwiegersohn zur Vermögensbildung beigetragen haben. Bei den Kreditraten für ein Haus sei dies nur der Tilgungsanteil. Zinszahlungen dagegen seien dem laufenden Lebensunterhalt zuzurechnen.
Im Streitfall soll daher nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln berechnen, wie hoch der Tilgungsanteil an den Ratenzahlungen war. Danach muss das OLG entscheiden, ob dieser Betrag tatsächlich so hoch ist, dass ein Verbleib beim Schwiegersohn den Schwiegereltern tatsächlich unzumutbar ist. Zu berücksichtigen sind dabei neben der Dauer der Ehe auch die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse.
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