ZIVILRECHT
Nachbesserungsangebote muss der Gebrauchtwagenkäufer nicht in jedem Fall annehmen
Experten-Branchenbuch.de,
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Auf Nachbesserungsangebote des Gebrauchtwagenverkäufers muss sich der Kunde nicht in jedem Fall einlassen.
Die in Hessen wohnende spätere Klägerin erwarb im Februar 2003 von einem Münchener Autohändler einen gebrauchten Fiat Barchetta zum Preis von € 8.300,00. Das Fahrzeug wurde übergeben und der Kaufpreis bezahlt. In Hessen angekommen bemerkte die Kläge-rin, dass sie lediglich einen Originalfahrzeugschlüssel mitbekommen hatte. Insbesondere fehlte der sogenannte „Master Key“, mit dem allein es bei Verlust des Originalschlüssels möglich ist, einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen. Deshalb forderte die Klägerin die Beklagte auf, schriftlich zu erklären, dass er sich verpflichtet, die Kosten für den Einbau einer neuen Fiat-Original-Schließanlage (von der Klägerin – fachkundig beraten – ge-schätzt auf € 2.000,00) zu bezahlen.
Der Beklagte lehnte eine solche Erklärung ab, da er den Kostenaufwand lediglich auf € 157,00 schätzte. Er bot der Klägerin ab an, die Schließanlage selbst auszutauschen, wenn sie ihm den Wagen dafür nach München brächte. Dies lehnte die Klägerin ab.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort trug die Klägerin vor, auf den Vor-schlag des Beklagten habe sie sich nicht einlassen müssen, da sie sich nicht habe sicher sein können, dass der Beklagte eine Original-Fiat-Schließanlage einbauen werde. Der Be-klagte hingegen meinte, er habe das Recht, eine Nachbesserung so zu erbringen, wie er das für richtig halte.
Der zuständige Richter stellte zunächst klar, dass das Fehlen eines „Master Keys“ ein Mangel des Kaufgegenstandes sei. Zur Höhe des damit der Klägerin zustehenden Kauf-preisminderungsanspruchs wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass € 1.831,40 aufgewendet werden müssen, um eine neue Schließanlage einzubauen.
Der Richter verurteilte den Beklagten daraufhin zur Zahlung von € 1.831,40. In der Urteils-begründung steht, dass sich das Angebot des Beklagten auf eigene Nachbesserung angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens rechtlich als unberechtigte Verweigerung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung darstelle. Damit könne die Klägerin den Kaufpreis mindern. Da der Wagen nur mit neuer Schließanlage mangelfrei sei, belaufe sich die Höhe des Minderungsbetrages auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten.
Eine zunächst eingelegte Berufung hat der Beklagte nach einem entsprechenden Hin-weisbeschluss der Berufungskammer des Landgerichts München I zurückgenommen. In diesem Hinweisbeschluss bezog sich die Berufungskammer zunächst auf die Gründe des amtsrichterlichen Urteils und führte ergänzend aus, dass die Höhe der Mängelbeseiti-gungskosten/des Minderungsbetrages auch im Hinblick auf den Kaufpreis nicht unverhält-nismäßig sei. Im konkreten Fall betrage dieses Verhältnis ¼ des Kaufpreises. Erst dann, wenn die Mängelbeseitigungskosten die Höhe des Kaufpreises überschreiten würden, könne von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 31.03.2004; Aktenzeichen: 112 C 12685/03