ARBEITSRECHT
Normaler Lärm in Großraumbüro kein Grund für Berufskrankheit
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Stuttgart (jur). Sind Arbeitnehmer in einem Großraumbüro über Jahre einer normalen Geräuschkulisse von Kühlschrank, Klimaanlage und zeitweisem Baulärm ausgesetzt, können sie Hörstörungen deshalb noch nicht als Berufskrankheit anerkannt bekommen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 25. Februar 2016, bekanntgegebenen Beschluss klargestellt (Az.: L 6 U 4089/15).
Im konkreten Fall scheiterte damit ein Ingenieur vor Gericht, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro der Firma Robert Bosch GmbH arbeitete. Der 48-Jährige erkrankte an einer leichten Hörminderung an beiden Ohren und an Tinnitus (Ohrgeräusche).
Seine Hörschwierigkeiten wollte er von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ anerkannt haben. Die Dauerbeschallung durch Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweisen Baulärm hätten dazu beigetragen.
Als der Ingenieur seinen Arbeitgeber im Juni 2012 informierte, nahm dieser Lärmmessungen vor. Ergebnis: In dem Großraumbüro lag die Lärmbelastung lediglich zwischen 50 und 65 Dezibel.
Ein von der Berufsgenossenschaft beauftragter Gutachter stellte fest, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung beim Kläger zu verursachen. Außerdem entspreche die Hörminderung des Mannes seinem Alter. An Ohrgeräuschen würden zudem rund drei bis vier Millionen Menschen in Deutschland leiden, was unterschiedliche Ursachen haben könne. Die Anerkennung als Berufskrankheit wurde daraufhin verweigert.
Zu Recht, wie das LSG in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 entschied. Nicht jede Erkrankung sei eine „Berufskrankheit“. Die berufliche Tätigkeit müsse Ursache für die eingetretenen Gesundheitsschäden sein. Die geltend gemachte „Lärmschwerhörigkeit“ könne sich aber nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbelastung entwickeln. Studien gingen davon aus, dass hierfür bei einem Acht-Stunden-Tag über viele Arbeitsjahre eine Dauerbeschallung von mehr als 85 Dezibel vorliegen müsse.
Der Ingenieur sei weder dieser Dauerbeschallung ausgesetzt gewesen, noch habe er nachgewiesen, dass die Geräuschkulisse in seinem Großraumbüro trotzdem die Ursache seines Hörschadens gewesen sei.
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