VERTRAGSRECHT
OLG Karlsruhe: Was ist ein Bistro? - Vertragsauslegung
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Mit dieser Frage hatte sich jetzt der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu beschäftigen.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Streit zwischen der in Mannheim ansässigen Rhein-Neckar-Flugplatz GmbH (Klägerin) und dem Betreiber eines Fitnessstudios (Beklagter). In dem zwischen den Parteien am 21.09.1998 geschlossen Vertrag hatten beide vereinbart, dass der Beklagte auf dem weiträumigen Flugplatzgelände ein Gebäude zum „Betrieb eines Fitnessstudios, Freizeit- und Gesundheitszentrums (Bräunungsstudios, Bistro Verkaufsshop ... )“ errichten darf. Die am 15.07.2000 eröffnete Gaststätte verfügt aber über einen 140 qm großen Gastraum und bietet 90 Besuchern Platz; außerdem ist in den Sommermonaten eine Außenbestuhlung für 180 bis 240 Gäste möglich. Der Kläger ist der Ansicht, das „Bistro“ dürfe nicht als unabhängige öffentliche Gaststätte betrieben werden, sondern dürfe nur Nutzern des Fitnessstudios zur Verfügung stehen.
Mit Urteil vom 24.10.2001 hat sich das Landgericht Mannheim dieser Ansicht angeschlossen und dem Beklagten untersagt, anderen Personen als Mitgliedern und Nutzern des Fitnessstudios den Zugang zur Gaststätte zu ermöglichen. Anders nun das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Dem von den Parteien gewählten Begriff des „Bistro“ könne keine Begrenzung von Ausmaß und Angebot des gestatteten Restaurationsbetriebs entnommen werden. Nach dem gewöhnlichen Wortsinn sei der Begriff dahin zu verstehen, dass ein Bistro eine „Gastwirtschaft“ darstelle, die sich vom klassischen Restaurant durch gelockerte Förmlichkeit, höhere Gästefrequenz, geringere Verweildauer, eingeschränktes Speisenangebot mit einer Tendenz zur „schnellen Küche“ unterscheide. Jedoch habe der klassische Begriff zwischenzeitlich eine Wandlung durchgemacht, so dass heutzutage unter Bistro auch ein größerer gastronomischer Betrieb oder ein solcher mit hochwertigen Speisen und Getränken verstanden werden könne. Eine Grenze, wann ein Restaurationsbetrieb aufhöre ein Bistro zu sein, lasse sich verlässlich nicht ziehen.
Da die Klägerin in der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme auch ansonsten nicht nachweisen konnte, dass zwischen den Parteien hinsichtlich des Betriebes der Gaststätte Beschränkungen vereinbart worden sind, hat der Senat dem Beklagten Recht gegeben und das Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben. Dem Beklagten ist es nunmehr erlaubt, die Gasstätte auf dem Flughafengelände ohne Einschränkungen öffentlich zu betreiben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. Januar 2003 - 12 U 62/02