ARBEITSRECHT
Personalratsmitglieder
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
• Zum Personalrat kann sich jeder wählen lassen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der Dienststelle angehört und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder in einem von diesen geführten Betrieben beschäftigt ist.
• Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre.
• Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich aus. Sie werden aber während der Tätigkeit für den Personalrat mit dem normalen Arbeitsentgelt vergütet. Diese Vergütung ist jedoch auf das Dienstverhältnis zurückzuführen und nicht auf die Tätigkeit als Personalrat.
• Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
• Die Mitglieder des Personalrats sind ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmer in der Dienststelle dauerhaft von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, damit sie die Aufgaben des Personalrats erfüllen können. Ab welcher Arbeitnehmerzahl wie viele Personalratsmitglieder freizustellen sind, ist in § 46 Abs. 4 BPersVG normiert.
• Die Mitglieder des Personalrates sind für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
• Die Kündigung eines Personalratsmitglieds ist unzulässig, es sein denn, es liegen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick